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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Bank-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • I. Gesetz, den Senat betreffend
  • II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
  • III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
  • IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungverschiedenheiten zwischen dem Senat und der Bürgerschaft betreffend.
  • V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
  • VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
  • VII. Gesetz die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

. 53. 
70 Bremen: 
  
Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl be— 
rechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Wer mehrere Gewerbe betreibt, darf nur bei einem Ge- 
werbe sein Wahlrecht ausüben. 
§& 6. Die Wahlen in den einzelnen Abteilungen finden 
nach vorgängiger Einladung der Wähler unter Vorsitz und 
Leitung der Gewerbekammer, resp. der Ämter Vegesack und 
Bremerhafen statt. . 
Nur derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher die 
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Die Namen der Gewählten werden von der Gewerbe- 
kammer, resp. den Amtern Vegesack und Bremerhaven öffent- 
lich bekannt gemacht. 
Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß binnen 
vierzehn Tagen nach dieser Bekanntmachung bei der Behörde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, schriftlich erfolgen. 
Bis zu der von dieser Behörde abzugebenden Entscheidung 
besteht die angefochtene Wahl als gültig. 
& 7. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet 
nicht statt. Auch ist der Austritt aus dem Gewerbekonvente 
jederzeit gestattet. 
Derjenige, bei welchem später ein Verhältnis eintritt, 
welches seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, 
hört auf, Mitglied des Gewerbekonvents zu sein. 
§ 8. Wer sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied 
des Gewerbekonvents geseblich. oder in Gemäßheit der Ge- 
schäftsordnung obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, 
oder die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige 
Achtung gröblich verletzt, kann seines Rechts zur Teilnahme 
an dem Konvente verlustig erklärt werden. 
Ein hierauf gerichteter Antrag muß der Gewerbekammer 
schriftlich eingereicht werden und von mindestens dreißig 
Mitgliedern des Gewerbekonvents unterzeichnet sein. Der 
Beteiligte wird durch die Gewerbekammer von diesem Antrage 
sofort in Kenntnis gesetzt. - »» 
Findet der Beteiligte sich nicht zum freiwilligen Aus- 
tritt bewogen, so ist die Entscheidung des Konvents in dessen 
nächster Versammlung durch die Gewerbekammer zu veran- 
lassen. In dieser Versammlung kann der Beteiligte selbst 
oder durch ein anderes Mitglied see Verteidigung vortragen. 
Die Verhandlung und Beschlußfassung erfolgt in geheimer 
itzung.
	        

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