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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1905.
  • I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die österreichisch-ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbritannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Die Römische Kurie.
  • IX. Schweiz.
  • X. Belgien.
  • XI. Niederlande.
  • XII. Luxemburg.
  • XIII. Dänemark.
  • XIV. Schweden und Norwegen.
  • XV. Rußland.
  • XVI. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • XVII. Rumänien.
  • XVIII. Serbien.
  • XIX. Griechenland.
  • XX. Montenegro.
  • XXI. Nord-Amerika.
  • XXII. Mittel- und Süd-Amerika.
  • XXIII. Australien und Südsee.
  • XXIV. Afrika.
  • XXV. Asien.
  • Übersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1905.
  • Alphabetisches Register.
  • Berichtigung.
  • Werbung.

Volltext

RNiederlande. (Mai 9.—Juni 16.) 239 
natürlich im Kongostaate so wenig wie anderswo. Aber die Kongoregie- 
rung ist stets in schärfster Weise gegen die Schuldigen vorgegangen und 
hat damit ihre Pflicht erfüllt. Dagegen rügt der Bericht in entschiedener 
Form das gegenwärtig im Kongostaat übliche System der Handelskonzes- 
sionen, wodurch den Handelsagenten eine Polizeimacht übertragen und die 
Ausbeutung von Handelsinteressen über die wahren Interessen des Staates 
gestellt wird. Der Ausschuß fordert deshalb die strengste staatliche Be- 
wachung der bereits erteilten Handelskonzessionen und die Einstellung 
weiterer Konzessionserteilungen. Mit diesem Systeme, das zu berechtigten 
Klagen Anlaß bot, wird somit jetzt wohl endgültig gebrochen werden. Be- 
kanntlich hat die englische „Congo Reform Association“ auch das System 
der persönlichen Arbeitsleistung der Kongo-Eingeborenen an Stelle der 
Steuern verurteilt. In diesem Punkte gibt der Ausschuß aber dem Kongo- 
staate Recht. Der Bericht hebt hervor, daß der Kongostaat nicht als eine 
Kolonie betrachtet werden könne, die vom Mutterlande erhalten wird. Er 
muß von eigenen Mitteln leben und daher Einkünfte besitzen. Ohne die 
persönliche Arbeit der Eingeborenen lassen sich die letzteren aber nicht er- 
zielen. Deshalb ist der Arbeitszwang im Kongogebiet eine absolute Not- 
wendigkeit. Nunmehr ist es Sache der Kongoregierung, die im Ausschuß- 
berichte gerügten Mißstände abzustellen. Eine aus 14 Mitgliedern be- 
stehende besondere Kommission ist mit der Ausarbeitung von Vorschlägen 
in diesem Sinne beschäftigt, und die nächste Zukunft wird den englischen 
Anklägern wohl ihre letzten Waffen gegen den Kongostaat entreißen. Der 
Vorsitz in dieser Kommission wurde dem Senatspräsidenten am Kassations- 
hofe, M. van Maldeghem, übertragen. Die Mitglieder der Kommission, 
der die drei Generalsekretäre des Kongostaates für Aeußeres, Ritter de 
Cuvelier, für Finanzen, H. Droogmans, und für Inneres, Charles Lieb- 
rechts, angehören, setzen sich aus hohen belgischen Beamten und Richtern, 
bekannten Industriellen und hervorragenden Juristen zusammen, darunter 
das Mitglied des permanenten Haager internationalen Gerichtshofes 
. Nys. 
  
XI. 
Liederlande. 
9. Mai. Die Zweite Kammer genehmigt das Unterrichts- 
gesetz; die Erste Kammer stimmt zu am 20. — Hiernach sind die 
konfessionellen Universitäten den öffentlichen in der Diplomerteilung 
gleichberechtigt (vgl. 1904). 
22. Mai. (Haag.) Das Schiedsgericht entscheidet in der 
Streitfrage zwischen Japan einerseits und Deutschland, Frankreich 
und England andererseits wegen der ehemaligen in den Fremden- 
niederlassungen erhobenen Steuern zugunsten der europäischen Mächte. 
16. Juni. Bei den Wahlen zur Zweiten Kammer werden 
gewählt 52 Antiministerielle (34 Liberale, 11 Demokraten, 7 Sozial-
	        

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