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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen zur Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes rücksichtlich der Reichsbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • Bestimmungen zur Ausführung des §. 66 des Reichs-Militärgesetzes rücksichtlich der Reichsbeamten.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 170 — 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer 
Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch densenigen in ihren Cibvil— 
stellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen." 
werden rücksichtlich der Reichsbeamten die nachstehenden Festsetzungen getroffen: 
J. 
Hinsichtlich derjenigen Reichsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das Heer oder 
den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich 
sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1. Jedem etatsmäßig angestellten Reichsbeamten bleibt während des Kriegsdienstes seine Civil- 
stelle gewahrt. 
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Reichsbeamten wird 
während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalte, fixirte diätarische Kemuneration, Orts-, Stellen-, 
Funktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Miethsentschädigung, sofern nicht 
Dienstwohnung fortgewährt wird, pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der pensions- 
fähige Betrag solcher Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der letztere 
Betrag ist für die Dauer des Kriegsdienstes in monatlichen Raten am ersten jedes Monats im voraus 
zu gewähren. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstaufwandsgelder, sowie 
die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gerechnet.  
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung, 
so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf 
das Civildiensteinkommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten 
Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung. 
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt 
auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die 
Bewirthschaftung eines Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem 
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen und sieben zehntel der Kriegs- 
besoldung zusammen den Betrag von 3 600 Mark jährlich übersteigen. Dienstwohnungen oder Mieths- 
eutschädigungen werden hierbei stets zum tarifmäßigen Betrage des Wohnungsgeldzuschusses angerechnet. 
Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher 
das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem 
seoe erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort 
tattfindet. « 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, Kinder und Eltern, 
sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen Stellen Verwendung 
finden, wird die mit drei zwanzigstel oder drei zehntel des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage 
nicht angerechnet. 
4. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld stehende 
Reichsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit statt, als sieben 
zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension und das Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung 
oder Stellung auf Wartegeld bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende 
Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere Civildiensteinkommen 
3 600 Mark oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten Reichs- 
beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt 
werden. . 
6. Den Reichsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vor- 
theile gewahrt. —-
	        

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