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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 273 — 
sämmtliche nicht unter a genannten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, die Zuckersteuer— 
stellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden besonders mit dieser Befugniß 
versehenen oder künftig zu versehenden Unterämter. 
§. 20. Der Antrag zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Steuervergütung ist bei einer 
dazu befugten Steuerstelle auf den nach den Ausführungsvorschriften zu 88. 34 bis 37 des Gesetzes 
abzugebenden Papieren (Fabrikbetriebs-, Fabriklager= oder Niederlage-Abmeldungen, Begleitscheinen, 
Begleitscheinauszügen) zu stellen. Daneben ist eine nach Muster 2 angefertigte Anmeldung in ein- 
facher Ausfertigung vorzulegen, welche die Art und Menge des Zuckers, sowie die Verpackungsart 
und Bezeichnung der einzelnen Kolli angiebt und diejenige Steuerstelle benennt, über welche die Aus- 
fuhr oder bei welcher die Niederlegung bewirkt werden soll. 
Bezieht sich der Antrag auf Steuervergütung auf Zucker, welcher nicht unter steuerlicher 
Kontrole steht, so genügt die Abgabe der vorbezeichneten Anmeldung. 
§. 21. Die Art des Zuckers ist in der Anmeldung im Anschluß an die im §. 18 unter nà 
bis c angegebene Klassifikation dergestalt zu bezeichnen, daß sich die Klasse, deren Vergütungssatz in 
Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Bezüglich der in die Klassen a und e fallen- 
den und der vom Bundesrath zur Gewährung der Steuervergütung nach dem Satze der Klasse b 
zugelassenen Zuckergattungen (erystals, granulated u. s. w.) ist der Zuckergehalt nach dem Grade 
der Polarisation in vollen Prozenten und deren Bruchtheilen, letztere mindestens in halben Pro- 
zenten, anzugeben. 
Weicht die Angabe des Zuckergehalts von dem bei der Revision ermittelten Zuckergehalt ab, 
so findet eine Bestrafung nicht statt, wenn die Abweichung in Fällen des §S. 48 des Gesetzes nicht 
mehr als einhalb Prozent, in Fällen des §. 49 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt. 
§. 22. Die Menge des Zurckers ist in der Regel nach Brutto= und Nettogewicht für jedes 
zu der betreffenden Anmeldung gehörende Kollo anzugeben. Bei Zucker derselben Vergütungsklasse 
und Art kann jedoch die Anmeldung des Bruttogewichtes auch partieweise, nach sogenannten Schal- 
gängen, erfolgen, wenn die abzufertigende Waarenpost aus einer größeren Anzahl von Kolli gleicher 
Verpackungsart mit annähernd demselben Brutto= und Nettogewichte besteht. 
Auch ist in diesem Falle die Anmeldung des Gesammtbruttogewichts sowie des Gesammt- 
eitunnh mit der Angabe zulässig, daß jedes Kollo das gleiche zu bezeichnende Durchschnitts- 
gewicht hat. 
§. 23. Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Stücken 
von annähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt, oder soll socher unverpackt 
nach erfolgter Abfertigung unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die Anmeldung auf 
Angabe der Art und der Stückzahl beschränken, der Versender oder dessen Vertreter hat aber in 
diesem Falle die Richtigkeit der über das Ergebniß der amtlichen Gewichtsermittelung abgegebenen 
Bescheinigung durch Mitunterschrift anzuerkennen. 
§. 24. Wird anderer Zucker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Netto-Inhalte 
verpackt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Kolli, der Art des Zuckers und 
des Nettogewichts für das Kollo mit besonderer Angabe des Gesammtnettogewichts. Die Bescheini- 
gung der Abfertigungsbeamten über das ermittelte Bruttogewicht hat der Versender oder dessen Ver- 
treter alsdann durch Mitunterschrift anzuerkennen. 
§. 25. Anmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind zur 
Vervollständigung oder Umschreibung zurückzugeben. 
§. 26. Ueber die nach Vorschrift bewirkte Abfertigung des Zuckers ist den darum nach- 
suchenden Anmeldern eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher summarisch die Art, das Brutto- 
und das Nettogewicht, sowie die ermittelte Polarisation des Zuckers anzugeben ist. 
§. 27. Ist der Zucker, bezüglich dessen die Vergütung der Materialsteuer in Anspruch ge- 
nommen wird, zur Ausfuhr angemeldet, so läßt die abfertigende Steuerstelle, sofern dieselbe 
zugleich das Ausgangsamt ist, die Ausfuhr unter ihrer Kontrole vor sich gehen, stellt dieselbe in 
der bei Begleitscheingütern gebräuchlichen Art fest und bescheinigt sie auf der Anmeldung und even- 
tuell dem dazu gehörigen Begleitpapier. 
Soll dagegen die Ausfuhr über eine andere als die abfertigende Steuerstelle erfolgen, so 
wird der Zucker mit der Anmeldung und, sofern derselbe sich nicht im freien Verkehr befindet, mit 
C. Anmeldung des 
Zuckers. 
— Muster. 2. 
–. 
D. Abfertigung 
des Zuckers. 
a) Allgemeine 
Bestimmungen.
	        

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