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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 287 — 
Regulativs. Das Zusammenlagern von bonifizirtem mit nicht bonifizirtem Zucker ist jedoch 
nicht gestattet. 
§. 91. Zum Zweck der Aufnahme in den Fabrikbetrieb ist über Art und Nettogewicht der 
Zuckerprodukte der Zuckersteuerstelle eine Anmeldung nach Muster 10 zu übergeben. Die elwa vor- 
handenen Begleitpapiere sind nach erfolgter Aufnahme der Zuckerprodukte in den Betrieb nach 
Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen gesondert zu erledigen. Auf der Anmeldung ist die statt- 
gefundene Aufnahme in den Fabrikbetrieb amtlich zu bescheinigen. Ist die Kontrolirung der Fabrik 
auf den sichernden Abschluß der zur Herstellung 2c. von krystallisirtem Zucker dienenden Räume ge- 
gründet, so hat sich die Bescheinigung auf die Aufnahme der Zuckerprodukte in diese enger bewachten 
Räume oder deren sofortige Verwendung als Einwurf 2c. zu erstrecken. 
War für die Zuckerprodukte nach Ausweis des Begleitpapiers Vergütung der Material- 
steuer gewährt, so ist gleichzeitig für deren Erstattung zu sorgen und letztere im Begleitpapier 
nachzuweisen. 
Die übergebenen Anmeldungen werden in das nach Muster 11 zu führende Fabrikbetriebs- 
register eingetragen, in welchem die An= und Abschreibungen lediglich nach Art und Nettogewicht 
der Zuckerprodukte erfolgen. 
Die Anschreibung im Fabrikbetriebsregister geschieht auf Grund der Anmeldung, und es 
kann, insofern in betreff der Richtigkeit derselben keine Bedenken bestehen, eine amtliche Revision 
unterbleiben, soweit eine solche nicht zur vorschriftmäßigen Erledigung des Begleitpapiers geboten ist. 
§. 92. Der Fabrikinhaber hat der Steuerstelle schriftlich in zwei Exemplaren anzumelden, 
in welchen Räumen der Fabrik Zucker weiter verarbeitet (z. B. getrocknet, gesiebt, zerkleinert), ver- 
packt oder außerhalb des Fabriklagers aufbewahrt werden soll. Eine beabsichtigte Veränderung ist 
in gleicher Weise anzumelden. Mit der Duplikation der Anmeldungen ist entsprechend dem §. 30 
des Gesetzes zu verfahren. · 
§. 93. Sollen in Zuckerfabriken, deren Kontrolirung auf den sichernden Abschluß der zur 
Herstellung u. s. w. von krystallisirtem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckerprodukte aus 
den im Abschluß befindlichen Räumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, 
so ist die Zurücknahme unter Angabe des Verwendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden 
Beamten schriftlich nach Maßgabe des Musters 12 anzumelden. 
Der Beamte hat die Anmeldung in ein nach Muster 13 zu führendes Notizregister ein— 
zutragen und auf derselben die Verwendung der Zuckerprodukte zu dem angegebenen Zweck zu 
bescheinigen. 
§. 94. Demselben Beamten ist in Fabriken der vorbezeichneten Art die Entnahme von Zucker- 
proben aus den im Abschluß befindlichen Räumen zum Zweck der Benutzung innnerhalb der Fabrik 
(z. B. Untersuchung im Laboratorium) mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probe- 
entnahmen können ein= für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich an- 
gemeldet werden. 
§. 95. Jede Entnahme von Zuckerprodukten aus dem Fabrikbetriebe ist der Zuckersteuerstelle 
nach Muster 10 zu deklariren. 
Die in zweifacher Ausfertigung abzugebende Abmeldung muß enthalten: 
a) die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, Brutto= und Netto- 
gewicht, ferner die Art der Zuckerprodukte, die Angabe der Abfertigungsweise, welche 
begehrt wird, und den Namen des Waarenempfängers; 
b) bei Versendung von Syrup und Melasse außerdem auch die Angabe des Quo- 
tienten (vergl. S. 7). 
Bezüglich der Zulässigkeit einer summarischen Gewichtsangabe für größere aus gleichartigen 
Kolli bestehende Waarenposten finden die über die steuerliche Behandlung von Zucker zur Ausgangs- 
abfertigung mit Steuervergütung ertheilten betreffenden Vorschriften Anwendung. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit seiner Angaben, es sollen jedoch Abweichungen von 
dem deklarirten Gewicht, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn 
der Unterschied zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder einer zusammen ab- 
gefertigten Waarenpost nicht übersteigt. Auch sind Abweichungen von dem angemeldeten Quotienten 
der Zuckerabläufe straffrei, wenn sie zwei Prozent nicht übersteigen. 
II. Fabrikbetrieb. 
A. Aufnahme von 
Zuckerprodukten in 
den Betrieb. 
2 
M 
B. Betriebs- 
kontrole. 
— 
C. Entnahme von 
Zuckerprodukten 
aus dem Betriebe. 
a) Allgemeine Be- 
stimmungen.
	        

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