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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

Füllung in das 
200 mim-Rohr 
— 308 — 
ganz trocken sein, um nicht durch eventuellen Feuchtigkeitsgehalt derselben eine nachträgliche Ver- 
dünnung der 100 Kubikcentimeter zu bewirken. 
Zweckmäßig wird das Filter gerade so groß genommen, daß man die 100 Kubikcentimeter 
Flüssigkeit auf einmal aufgeben kann; es empfiehlt sich ferner, falls das Papier nicht sehr dick ist, 
ein doppeltes Filter anzuwenden. Die ersten durchlaufenden Tropfen werden weggegossen, weil sie 
trübe sind und in ihrer Konzentration durch einen eventuellen Feuchtigkeitsgehalt des Papiers 
beeinflußt sein können. Auch das nachfolgende Filtrat muß häufig wiederholt auf das Filter 
zurückgegossen werden, ehe die Flüssigkeit klar durchläuft. Es ist dringend nothwendig, diese 
Vorsichtsmaßregel nicht zu verabsäumen, da nur mit ganz klaren Flüssigkeiten sich sichere 
polarimetrische Beobachtungen anstellen lassen. 
Nachdem auf die beschriebene Weise eine klare Lösung durch Filtration erzielt worden ist, 
wird ein Theil der Flüssigkeit aus dem Cylinder, welcher zum Auffangen derselben gedient hat, in 
die Röhre eingefüllt, welche zur polarimetrischen Beobachtung dienen soll. 
Man bedient sich dazu in der Regel 200 mm langer, genau justirter Messing= oder Glas- 
röhren, deren Verschluß an beiden Enden durch runde Glasplatten, sogenannte Deckgläschen, bewirkt 
wird. JFestgehalten werden die Deckgläschen entweder durch eine aufzusetzende Schraubenkapsel oder 
an Röhren neuer Konstruktion, die vorzuziehen sind, durch eine federnde Kapsel, welche einfach über 
das Rohr geschoben und von der Feder festgehalten wird. Bei Auflösung von 26),048 g# Zucker 
zu 100 und Benutzung einer derartigen Röhre zeigt der Polarisationsapparat direkt den Prozent- 
gehalt an Zucker in der zu untersuchenden Probe an. Zuweilen ist es jedoch vorzuziehen, statt 
des 200 mm langen Rohres nur ein 100 mm-Rohr zu benutzen, in solchen Fällen nämlich, wo 
trotz aller Klärversuche die Flüssigkeit zu dunkel geblieben ist, um in einem 200 mw-Rohr hinlänglich 
durchsichtig zu sein, wohl aber im 100 mm-Rohr sich die Beobachtung im Apparat ausführen läßt. 
In diesen Fällen muß das abgelesene Resultat mit 2 multiplizirt werden, um Prozente Zucker 
zu geben. 
Vor dem Einfüllen der Flüssigkeit in die Röhren muß man sich zunächst überzeugen, daß 
die Röhren auf das gründlichste gereinigt und gut getrocknet seien. Diese Reinigung geschieht 
zweckmnäßig durch wiederholtes Ausspülen mit Wasser und Nachstoßen eines trockenen Pfropfens aus 
Filtrirpapier mittelst eines Holzstabes. Desgleichen müssen die Deckgläser blank geputzt sein und 
dürfen nicht fehlerhafte Stellen und Schrammen zeigen. Bei dem Füllen des Rohres ist unnützes 
Erwärmen mit der Hand zu vermeiden. Man faßt deshalb das unten geschlossene Rohr mit zwei 
Fingern am oberen Theil an und umschließt es nicht mit der ganzen Hand, gießt alsdann das Rohr so 
voll, daß die Flüssigkeitskuppe die obere Oeffnung derselben überragt, wartet kurze Zeit, um etwa 
hineingekommenen Luftblasen Zeit zum Aufsteigen zu lassen, und schiebt das Deckgläschen von der 
Seite in wagerechter Richtung über die Oeffnung des Rohres. Letztere Operation muß so schnell 
und sorgfältig ausgeführt werden, daß keine Luftblase unter das Deckgläschen gelangen kann, wie 
überhaupt die Flüssigkeit im Rohr gänzlich frei von Bläschen sein muß. Ist das Ueberschieben des 
Deckgläschens das erste Mal nicht befriedigend ausgefallen, so muß es wiederholt werden; man 
putzt zu dem Zweck das Deckgläschen von neuem trocken und blank und stellt die Kuppe der Zucker- 
lösung im Rohr durch Hinzufügen einiger neuer Tropfen der Flüssigkeit wieder her. Nach dem 
Aufschieben des Deckgläschens wird das Rohr mit der Schraubenkapsel beziehungsweise federnden 
Handhabung des 
Polarisations. 
opparates. 
Schieberkapsel verschlossen. Wendet man Schraubenkapseln an, so ist mit peinlicher Sorgfalt darauf 
zu achten, daß dieselben lose nur so weit angezogen werden, daß das Deckgläschen eben nur in feste 
Lage gebracht wird; sind die Deckgläschen zu fest angezogen, so werden dieselben optisch aktiv und 
und man erhält falsche Resultate bei der Polarisation. Ist eine Schraube zu stark angezogen 
gewesen, so genügt es häufig nicht, dieselbe zu lockern und dann sofort die Polarisation vorzunehmen, 
man muß vielmehr längere Zeit damit warten, da die Deckgläschen ihr angenommenes Drehungs- 
vermögen zuweilen nur langsam wieder verlieren, und muß die Polarisation alsdann von 10 zu 
10 Minuten wiederholen, bis die Resultate konstant sind. 
Nachdem das Rohr gefüllt ist, wird der Polarisationsapparat zur Beobachtung bereit 
gemacht, indem man die Lampe anzündet. Dieselbe ist so weit als möglich von dem Apparat auf- 
zustellen, und zwar bei Anwendung der Reflektorlampe von Schmidt & Haensch in einer Entfernung 
von 35 bis 40 cm, bei Anwendung gewöhnlicher Lampen von schwächerer Lichtintensität in solcher 
von mindestens 15 cm vom Apparat. Mit größter Sorgfalt ist darauf zu achten, daß die Lampe
	        

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