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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 313 — 
.8. 
Eine Abmeldung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten ist nur in Mengen von mindestens 
500 Kilogramm netto gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen. 
Die Entnahme aus der Nicderlage kann entweder behufs des Eintritts der Waare in den 
freien Verkehr oder behufs der Versendung derselben unter Steuerkontrole stattfinden. 
· BeiderletzterensollinderRegelAbfertigungauquckerbegleitscheinleintreten.Der 
Niederleger hat zu diesem Behufe für die in zweifacher Ausfertigung abzugebende Abmeldung die 
zweite Seite des Zuckerbegleitschein-Formulars zu benutzen. 
Wenn die Waare in den freien Verkehr übergehen soll, findet die Abfertigung auf Grund 
der Abmeldung nach Muster 22 oder nach Antrag mittelst Zuckerbegleitscheins 1l statt. Letzterenfalls — Nuster 
kann auf Verlangen des Niederlegers nicht nur die Verbrauchsabgabe, sondern auch die Erstattung —— 
der gewährten Steuervergütung überwiesen werden. 
Die Abfertigung auf Grund der Abmeldung nach Muster 22 kann ferner erfolgen, wenn 
es sich um Ueberführung der Waare in eine Zuckerfabrik oder in eine Niederlage desselben Orts und 
derselben Abfertigungsstelle handelt. Die Abmeldung ist in einfacher beziehungsweise bei Wieder- 
niederlegung der Waare in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 
Findet in den zuletzt erwähnten Fällen die Ueberführung in die Fabrik oder Niederlage 
nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten statt, so soll in der Regel Begleitung durch Beamte 
eintreten. Kann dieselbe nicht gewährt werden, so muß die in der Annahme-Erklärung (Seite 2 der 
Abmeldung) enthaltene Verpflichtung übernommen werden. Die von der Steuerstelle mit der 
Bescheinigung über die erfolgte Uebernahme des Zuckers 2c. in die Fabrik beziehungsweise dessen 
Niederlegung zu versehende Abmeldung wird der Ausfertigungsstelle in einem Exemplar zurück- 
gegeben und von derselben als Belag zum Niederlageregister benutzt. 
Von der amtlichen Verschlußanlage bei Zuckersendungen unter Steuerkontrole aus Nieder- 
lagen kann in denjenigen Fällen abgesehen werden, in welchen es sich nicht um mit Vergütungs- 
anspruch niedergelegten oder mit solchem aus der Niederlage abzufertigenden Zucker handelt. Bei 
der Versendung von zuckerhaltigen Fabrikaten erfolgt stets Verschlußanlage. 
9. 
Bei der Anmeldung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten zur Niederlage, der amt= u gesondere Be. 
lichen Revision, der Liquidation der Vergütung, der Ausstellung der Vergütungsscheine und der Kimmungen für 
Anweisung des Vergütungsbetrags finden die Bestimmungen, betreffend die steuerliche Behandlug 
von Zucker zum Zwecke der Materialsteuervergütung, beziehungsweise die Vorschriften, welche be- 
züglich der Vergütung der Materialsteuer und Verbrauchsabgabe von zuckerhaltigen Fabrikaten bei 
der Ausfuhr erlassen sind oder fernerhin werden erlassen werden, entsprechende Anwendung. 
Müssen Zuckerproben behufs Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation oder chemische 
Analyse an eine andere Amtsstelle oder einen Chemiker versandt werden, so fallen die Kosten, ein- 
schließlich derjenigen für die Untersuchung, dem Lagerinhaber zur Last. 
S. 10. 
Die eingelagerten Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikate sind in den Niederlageräumen derart 
aufzubewahren, daß die Identität jedes einzelnen Kollo, oder bei Einlagerung einer größeren Menge 
von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd gleichen Gewichts 
die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist ver- 
pflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen. 
Dabei soll jedoch eine derartige Lagerung, daß jedes einzelne Kollo (wie insbesondere bei Stapelung 
von Säcken) von allen Seiten ohne weiteres der Revision zugänglich ist, nicht gefordert werden. 
Die Umpackung, auch die Zerkleinerung des eingelagerten Zuckers rc. kann nach zuvoriger 
Anmeldung von dem Niederlageamt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benach- 
barten Räumen unter amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann im Nieder- 
lageregister ab= und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das Gesammt- 
gewicht der neuen Post das Einlagerungsgewicht der alten festgehalten wird. 
Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zum Zweck der Verpackung von Zucker 
oder zuckerhaltigen Fabrikaten, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf die Niederlage gebracht
	        

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