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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Anderweite Regelung der Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ermittelung des Alkoholgehalts des zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Branntweins.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Anderweite Regelung der Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Export-Bonifikation bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntwein-Fabrikaten.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

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— 456 — 
B. In Betreff anderweiter Regelung der Branntweinstener-Berechtigungsscheine: 
An die Stelle der durch den Beschluß vom 3. November 1887 (8. 520 der Protokolle) genehmigten 
Zusätze zur Ausführungsbestimmung unter Ill zu §. 11 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 
treten vom 1. August 1888 ab folgende Vorschriften: 
1. Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann die Verbrauchsabgabe auch nach dem höheren Abgabe- 
satze berechnet und gleichzeitig die zur Abfertigung gelangende Branntweinmenge auf die Jahresmenge 
Branntwein, welche der Brennereibesitzer zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen darf, in An- 
rechnung kommen. Die Abschreibung einer so abgefertigten Branntweinmenge im Kontobuch des 
Brennereibesitzers erfolgt nach Maßgabe des in dem Muster J 1 gegebenen Beispiels. 
2. Der Brennereibesitzer erhält bezüglich einer jeden derartigen Abfertigung einen über den Differenz- 
3. 
5. 
betrag zwischen dem höheren und dem niedrigeren, auf die betreffende Branntweinmenge entfallenden 
Verbrauchsabgabesatze in Geld lautenden Berechtigungsschein (vergl. Muster J 2), welcher von jedem 
Inhaber desselben auf zu entrichtende Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer, Branntwein- 
verbrauchsabgabe sowie Zuschlag zu letzterer statt baarer Zahlung in Anrechnung gegeben werden kann. 
Die Ertheilung der Berechtigungsscheine erfolgt seitens der zuständigen Direktivbehörde. 
Die Steuerstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Berechtigungsscheine 
nach Maßgabe des Formulars J 3 in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Duplikate der 
Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die 
Spezialhebestelle des Hauptamts zu fertigen. 
Bei dem Hauptamt wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Haupt- 
amtsbezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster J 4 aufzustellende Nach- 
weisung übernommen. 
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach- 
weisungen der Steuerstellen und der Spezialhebestelle des Hauptamts beizufügen ist, wird an die 
Direktiobehörde eingereicht. " « 
Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Revision unterzogen. Ueber 
die Ausfertigung und Anrechnung der Berechtigungsscheine ist für jedes Etatsjahr ein Register nach 
dem auliegenden Muster J 5 zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die 
Ausfertigung des betreffenden Berechtigungsscheins eingetragen ist, wird auf dem Schein vermerk. 
Außerdem ist diese Nummer und das Datum des Berechtigungsscheins auf dem bezüglichen Ab- 
fertigungspapier mit rother Schrift anzugeben. 
Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Berechtigungsscheinen an 
das Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die ein- 
gegangenen Scheine den Brennereibesitzern aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungs- 
papiere wieder zu den Registerbelägen. 
a) Der Betrag, über welchen der Berechtigungsschein lautet, wird am fünfundzwanzigsten Tage 
des sechsten, auf den Monat der Abfertigung des Branntweins folgenden Monats an- 
rechnungsfähig. 
Sobald der Berechtigungsschein anrechnungsfähig geworden ist, steht es dem Inhaber 
desselben frei, den Schein auf sofort baar zu entrichtende oder kreditirte Schen Infaber 
aller Art bei einer beliebigen Steuerstelle im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft in An- 
rechnung zu geben. Jedoch findet die Annahme der Scheine seitens der Steuerstellen nur 
innerhalb Jahresfrist vom Tage des Beginns der Fälligkeit der Scheine an statt. 
Eine baare Herauszahlung auf die Berechtigungsscheine seitens der Steuerstellen wird 
nicht geleistet. 
b) Die Annahme nicht fälliger Berechtigungsscheine in Anrechnung auf nicht gestundete Brannt- 
weinsteuer oder auf fälligen Branntweinsteuerkredit ist unzulässig. 
Dagegen dürfen nicht fällige Berechtigungsscheine zur Ablösung von Branntwein- 
steuerkredit verwendet werden, welcher gleichzeitig mit den Berechtigungsscheinen oder später 
fällig wird. « 
e) Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des unter 
dem letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassen— 
  
o0) Ist hinter Muster I6 auf Seite 471 abgedruckt.
	        

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