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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Beilage zu Nr. 31. Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Ermittelung des Alkoholgehalts des zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Branntweins.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Anderweite Regelung der Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 30 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Export-Bonifikation bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntwein-Fabrikaten.
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

1. 
— 495 — 
wird unter der Bedingung zugelassen, daß die betreffenden Gußakte amtlich überwacht und die 
Fabrisae identifizirt werden. Für diese Gegenstände hat eine abgesonderte Berechnung 
-tattzufinden. 
  
31. Zu §. 115. - 
Den „öffentlichen Niederlagen“ im Sinne der Ziffern 3 und 5 der Anlage A des Schluß- 
protokolls zu dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 sind die „Privattransitlager unter 
amtlichem Mitverschluß“ gleichzustellen. 
In Ergänzung der Vorschriften der Ziffern 5 und 6 a. a. O. darf die Abschreibung des verabfolgten 
Roh= und Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichtes der daraus gefertigten Gegen- 
stände geeignetenfalls unter Berücksichtigung des Abbrands auch dann gestattet werden, wenn die 
Abfertigung dieser Gegenstände zur weiteren Verarbeitung beziehungsweise Vervollkommnung mit der 
Bestimmung der Wiederausfuhr (§. 115) oder zur zollfreien Verwendung bei dem Bau, der Reparatur 
oder zur Ausrüstung von Seeschiffen (6. 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes) bescheinigt worden ist. 
32. Zu S. 118. 
  
I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den in den 68. 111 
II. 
III. 
bis 117 vorgesehenen Fällen 
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim 
Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange 
beziehungsweise bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager 
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß auf gemeinschaft- 
liche Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren eventuell gegen Erstattung etwa 
gezahlter Ausfuhrvergütung. 
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden Fällen aus Billig- 
keitsrücksichten auf gemeinfschaftliche Rechnung Zollerlaß zu bewilligen: 
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstützungen für durch Brand 
oder andere Elementarereignisse Beschädigte eingehen; 
b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind, sondern deren Inhalt 
als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher 
Aufsicht und Beobachtung der postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen vernichtet worden ist. 
In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt: 
1. daß in dem von der Direktiobehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung 
eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal anzugeben ist, ob der bei derselben 
zun Reichsbevollmächtigte sich mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einverstanden 
erklärt hat; 
2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten mit 
zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten 
Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs 
Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen ist. 
1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle: 
a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets 
irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die 
Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder 
Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei= oder Gerichtsbehörde geblieben sind; 
b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, Raub rc.) aus dem 
freien Verkehr des Inlandes in das Ausland gebracht sind, von dort im strafrechtlichen Ver- 
fahren zurückgeliefert werden; 
Jc) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische Staatsanwaltschaft oder 
eine inländische Gerichts= oder Polizeibehörde ein= und, ohne aus dem Gewahrsam einer dieser 
Behörden zu kommen, wieder ausgehen; 
) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande verunglückt sind, wieder 
eingehen, 
darf grh der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen Hauptämtern, bei denen 
ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt werden, die betreffenden Gegenstände selb-
	        

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