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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 32.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Eisenbahn-Zollregulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Vereinbarung über die Abgrenzung zwischen Togo und den französischen Besitzungen in Dahomey und im Sudan.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen und französischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Bildung und Bewirtschaftung von Schutzwaldungen (Schutzwaldverordnung).
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Landungsbetriebe in Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

—— 
anbietenden Arbeiter nicht alle einstellen. Die 
Arbeiter waren im allgemeinen fleißig und willig. 
Arbeitsverträge auf lange Frist waren selten. 
Die Kaufleute nahmen die Leute in der Regel 
nur mit täglicher Kündigung an, die Arbeits- 
entlassung war alsdann das einzige fühlbare 
Strafmittel, das der Kaufmann anwenden konnte. 
Die Schwierigkeiten für das Gouvernement hatten 
ihre Ursache in dessen geringeren Löhnen. 
Sehr gesucht dagegen waren die gelernten 
Arbeiter. Der Handwerkerschule in Buta kommt 
daher eine besondere Bedeutung zu. Ruderer 
waren für das Gouvernement, wie bereits er- 
wähnt, ohne Zwang kaum noch zu haben. Die 
Comminièdre zahlte ihren Ruderern 15 Fr. 
monatlich und außerdem eine Ration Salz für 
jede Fahrt nach Buta. Nur sie verfügte über 
die notwendigen Ruderer. Die übrigen Privat- 
leute waren auch auf die Hilfe des Gouverne- 
ments, das heißt auf den Zwang, angewiesen. 
Die Trägerbeschaffung war wesentlich leichter. In 
der Gegend von Buta waren allerdings frei- 
willige Träger kaum zu haben. In der Gegend 
von Titule und Bambili erhielten die Kauf- 
leute ausreichend Träger, wenn sie den Häupt- 
lingen eine Prämie für die gestellten Träger 
zahlten. Die Comminiere zahlte 10 v. H. des 
den Trägern gezahlten Trägerlohns an die Häupt- 
linge als Prämie. 
In Buta fand an jedem Sonntag ein Markt 
statt, der hauptsächlich mit Lebensmitteln aus 
dem Lande beschickt wurde. Eier und Hühner 
wurden in einer für die Verpflegung der Europäer 
ausreichenden Menge angeboten. Die Eier wurden 
zu 5 Cts. das Stück, die Hühner zu 50 Cts. bis 
1 Fr. verkauft. Bezahlt wurde mit Nickelgeld, 
Fünfzigcentime- und Frankstücken. 
Nach Ernst befinden sich längs des Anto- 
mobilweges zahlreiche für die Anlage von 
Pflan3zungen sehr gut geeignete Landflächen. Bei 
den reichlich zur Verfügung stehenden Arbeits- 
kräften hält er die Anlage von Pflanzungen für 
aussichtsreich. 
Titulc. 
In Titule hatten sich drei belgische Häuser 
und ein Araber aus Stanleyvpille niedergelassen. 
Diese Häuser trieben nur geringen lokalen Handel. 
Sie suchten in erster Linie Kautschuk und Elfen- 
bein aufzukaufen. In 
Bambili 
befanden sich zwei belgische und ein griechisches 
Haus. Auch in Bambili war das Bargeld 
bereits allgemein verbreitet und bekannt. Es 
sehlte an Nickelgeld. Der Markt fand jeden 
Sonntag statt. Die Lebensmittel wurden in 
ausreichender Menge für die Arbeiter und Sol- 
  
daten der Station herangebracht. Gegen einen 
Versuch, auch den Kautschuk auf dem Markt ver- 
kaufen zu lassen, hatten sich die belgischen Häuser 
mit Erfolg gewehrt. In " 
Amadis 
gab es kein kaufmännisches Haus. Amadis war 
in erster Linie Durchgangsposten. Die Träger- 
beschaffung ist schwierig. Die Station der Bene- 
diktiner ist geräumig ausgebaut. Die Missionare 
haben mit Erfolg versucht, Eingeborene zu Hand- 
werkern anszubilden. In 
Niangara 
war nur eine einzige Faktorei eines Italieners 
geöffnet. Die Comminiere hatte damals ihre 
Faktorei geschlossen, nach Ernst sehr zu Unrecht, 
da sie günstige Aussichten gehabt hätte. Vorüber- 
gehend hatte sich dort ein Grieche niedergelassen, 
der zum Teil seine Ware schon über Khartum 
bezog. Auch in Niangara war Sonntags regel- 
mäßig Markt. Lebensmittel wurden ebenfalls 
reichlich angebracht, dank des Eingreifens der 
Behörden. Für Farbige sind ausreichende 
Mengen Chickwange, Maniok, Bananen, Palmöl, 
Reis, Süßkartoffeln, Hirse, Hirsebier und ge- 
räucherte Termiten vorhanden. 
Dungu. 
In Dungu waren sechs kaufmännische Firmen 
etabliert, zwei belgische, die Belgica und die 
Comminiere, und vier griechische Firmen. Diese 
Zahl der Firmen war an sich für den Bedarf 
des Ortes zu groß und dementsprechend war die 
Konkurrenz unter ihnen scharf. Die griechischen 
Häuser konnten sich mühsam gegen die zu 
billigeren Preisen verkaufenden belgischen Firmen 
halten. Sie ließen ihre Waren von Aba oder 
Khartum kommen, soweit sie sie nicht in Dungn 
selbst kanften. Die Transporte auf dem Nilwege 
waren schneller, regelmäßiger, billiger. Die Er- 
hebung der Geldsteuer hatte zunächst einen Rück- 
gang des Warenumsatzes gegen Geld zur Folge 
gehabt. 1913 war aber bereits eine gewisse 
Besserung in dieser Beziehung eingetreten. Für 
Arbeiten in Dungu selbst waren leicht die er- 
forderlichen Arbeitskräfte zu haben, ebenso konnten 
sich die belgischen Firmen ohne Schwierigkeit die 
nötigen Träger und Ruderer beschaffen. Sie 
zahlten alsdann den Häuptlingen wieder einen 
gewissen Betrag für die Zahl der gestellten Leute. 
Die Griechen, die dieses System nicht anwendeten, 
hatten bei der Träger= und Rudererbeschaffung 
größere Schwierigkeiten. Die Waren wurden von 
Niangara nach Dungu entweder auf dem 
Landwege oder auf dem Wasserwege gebracht. 
Die zahlreichen Schnellen in Uele verzögerten 
den Transport in Einbäumen sehr. Während
	        

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