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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
  • Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betr. das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.
  • Zusammenstellung der Abänderungen und Nachträge a. zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde vom 24. Mai 1880. b. zu den Bestimmungen, betr. Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nutzholz, vom 24. Mai 1880. c. zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880. d. zu dem Regulativ, betr. die Gewährung einer Vollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882.
  • Kolonial-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Einführung einheitlicher Zoll- und Steuerformulare. 33 755
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 678 — 
1a. Zu 8. 2. 
Die Steuerpflichtigkeit der Essigbereitung nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes tritt auch in dem 
Falle ein, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe (sogenannte 
Kunsthefe) gewonnen wird. 6 
Dagegen wird in allen Fällen, in welchen die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein erfolgt, 
durch einen weiteren Zusatz der im §. 1 des Gesetzes aufgeführten Braustoffe die Steuerpflicht nicht begründet. 
2. Zu F. 3. 
Teststellung des Mettogewichts der Braustoffe. 
Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch Verwiegung der 
Braustoffe allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Bruttogewicht der Maischpost festgestellt und 
von demselben das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. 
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben Beschaffenheit und 
Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig. 
Bestehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Braustoffe unverpackt in 
Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein 
solcher Kasten oder Behälter von der Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes 
Ganze der Art bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und der Be- 
hälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte Gewicht zugleich das Netto- 
gewicht, dessen Richtigstellung im Falle des Bedürfnisses durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des 
Brauers zu sichern ist. Im ersteren Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor 
ihrer Befüllung oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem Bruttogewicht der 
Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofern eine Vertauschung oder Gewichtsänderung solcher Behälter 
entweder nach ihrer Beschaffenheit nicht zu befürchten oder durch Anlegung amtlicher Identitätszeichen zu 
verhüten ist, eine Tarirung derselben, vorbehaltlich periodischer Nachprüfungen, ein= für allemal erfolgen. 
Der Brauereibesitzer hat alsdann auf Verlangen der Steuerbehörde die solcher Art ermittelte Tara auf 
dem Behälter selbst deutlich bezeichnen zu lassen und jede demnächst etwa beabsichtigte Veränderung in der 
Größe oder Konstruktion des Behälters der Steuerbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Das Ergebniß 
der Tarirungen wird von den Aussichtsbeamten im Brausteuerbuche (Muster G, Spalte „Sonstiger Re- 
visionsbefund“) beziehungsweise im Revisionsnotizbogen (Nr. 15) vermerkt. 
3. Zu F. 4. 
Anlage I. Die Grundsätze für die Fixation der Brausteuer enthält die Anlage I. 
Anlas#— 
4. Zu §. 5. 
Steuerfreiheit des Haustrunks. 
I. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks erfolgt seitens der dazu Berechtigten 
schriftlich bei der Steuerhebestelle des Wohnorts unter Angabe: . 
a) der Zahl der zum Haushalt gehörigen Personen über 14 Jahre, 
b) des Zeitraums, für welchen die Anmeldung gelten soll. ,- 
Die Anmeldung geschieht nach Maßgabe des anliegenden Musters A in doppelter Ausfertigung 
uaund kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Berechtigte derselben Ortschaft umfassen. 
beschei Die Ortsbehörde hat die Richtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der Anmeldung zu 
escheinigen. 
Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalt Kost und 
Wohnung erhalten, zum Haushalt gerechnet. 
II. Die Anmeldung (1) dient zugleich als Anmeldungsschein (§. 5 Abs. 2 des Gesetzes). Die 
Hebestelle hat denselben in der Regel auf die Dauer eines vollen Kalenderjahres, beziehungsweise wenn 
die Anmeldung erst im Laufe eines Jahres stattfindet, für den noch übrigen Theil des Kalenderjahres 
durch Vermerk auf der Anmeldung zu ertheilen. 
Der Anmeldungsschein kann jedoch nach der Bestimmung der Direktivbehörde dem Anmeldenden 
auch auf mehrere — und zwar auf höchstens fünf — hintereinanderfolgende Kalenderjahre ertheilt werden. 
Treten im Laufe eines Jahres Umstände ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird,
	        

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