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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
  • Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betr. das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.
  • Zusammenstellung der Abänderungen und Nachträge a. zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde vom 24. Mai 1880. b. zu den Bestimmungen, betr. Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nutzholz, vom 24. Mai 1880. c. zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880. d. zu dem Regulativ, betr. die Gewährung einer Vollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882.
  • Kolonial-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Einführung einheitlicher Zoll- und Steuerformulare. 33 755
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 679 — 
so hat der Anmeldende hiervon der Hebestelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die 
Berechtigung zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung. 
Deas eine Exemplar des Anmeldungsscheins erhält der Anmeldende oder, im Falle einer gemein- 
schaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft, beziehungsweise diejenige Person, welche 
von den Anmeldenden hierzu bezeichnet und auf beiden Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das 
andere Exemplar verbleibt der Hebestelle. 
III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach der Bestimmung 
des Hauptamts entweder durchweg oder probeweise an Ort und Stelle Ueberzeugung zu nehmen und den 
Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmeldung zu vermerken. 
IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zufolge Veränderungen 
des Personenstandes 2c. vor Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer, entweder ganz oder nur bezüglich 
eini Derechtigte, so sind dergleichen Scheine wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle 
zu berichtigen. 
Nach Ablauf eines Anmeldungsscheins kann derselbe von der Hebestelle durch Vermerk auf dem 
vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen Scheine, unter kurzer Angabe der etwa 
eingetretenen Veränderung des Personenstandes und der Dauer der neuen Gültigkeitsfrist, prolongirt werden. 
V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Arbeiter oder Dienst- 
leute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt nicht als Ablassen gegen 
Entgelt im Sinne des §. 5 Alsatz 3 des Gesetzes. Die Entziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs 
(§. 5 Abs. 4 des Gesetzes) auf bestimmte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamts dieselbe 
ist in der Regel nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen. Die Entziehung der 
Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamts durch die Direktivbehörde. In beiden Fällen 
steht dem Betheiligten das Recht der Beschwerde im geordneten Instanzenzuge zu. 
5. Zu 8g. 6. 
Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen von Bier in 
das Ausland, enthält die Anlage II. 
6. Zu 6. 7. 
Erstattung der Steuer. 
Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Erstattung der 
erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand und die Ursachen der unvorhergesehenen 
Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und derart rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach 
dem gewöhnlichen Laufe der Dinge noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der Hebe- 
stelle eingehen kann, welche ihrerseits den Bezirks-Ober-Kontrolör unverzüglich von dem Geschehenen in 
Kenntniß zu setzen hat. 
Der Ober-Kontrolör, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Aufseher oder der Erheber 
haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen, oder auf sonst geeignetem Wege die Richtig- 
keit der Anzeige an Ort und Stelle, unter Zuziehung des Braueis oder seines Stellvertreters zu prüfen, 
für das Unbrauchbarmachen der beschädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder 
der Würze zur deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß der außer Gebrauch 
kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der Prüfung eine Verhandlung aufzunehmen 
und den Befund in dem Brausteuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu bescheinigen. 
. Die über die Betriebshinderung aufgenommenen Verhandlungen sind ohne Aufenthalt dem vor- 
gesetzten Hauptamt zu übersenden, welches die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen hat. 
Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen. 
In anderen als den im §. 7 des Gesetzes vorgesehenen Fällen darf von den obersten Landes- 
Finanzbehörden der Erlaß oder die Erstattung einer nach dem Wortlaut des Gesetzes geschuldeten Abgabe 
auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe der Billigkeit für einen 
solchen Nachlaß sprechen. Hierbei ist folgendes Verfahren einzuhalten: 
1. in dem von der Direktiobehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die Bewilligung 
des Steuernachlasses zu ersaattenden Bericht ist jedesmal anzugeben, ob der bei derselben 
fungirende Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß auf gemein- 
schaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat; 
102 
Anlage i
	        

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