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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
  • Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betr. das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.
  • Zusammenstellung der Abänderungen und Nachträge a. zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde vom 24. Mai 1880. b. zu den Bestimmungen, betr. Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nutzholz, vom 24. Mai 1880. c. zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880. d. zu dem Regulativ, betr. die Gewährung einer Vollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882.
  • Kolonial-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Einführung einheitlicher Zoll- und Steuerformulare. 33 755
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 122 — 
fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden 
Fasses vermittelst des Längen= und Höhenmessers und des geaichten Maßstabes, sowie eine Berechnung 
des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradischen Anleitung zur Bestimmung des 
Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe eintreten. 
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl und die Gesammt- 
menge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen. In der Regel werden zu diesem Zweck 
probeweise Revisionen genügen. 
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der Flaschen die Revision 
auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Abfertigungsbeamten ab. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 
S. 8. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangsamt erfolgen, 
so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben auf der Anmeldung, auf der 
letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder 
auf Grund der Angabe der Begleitungsbeamten zu bescheinigen. 
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zollgebiets erfolgt, 
so genügt zur Erlangung der Steuervergütung die Ausfuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat in 
solchem Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamt zuzusenden, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen 
ist, aus welcher die Versendung erfolgt. 
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung einer Eingangs- 
bescheinigung, welche nach der Wahl des Waarenführers entweder von der Steuerstelle des Bestimmungs- 
orts oder von der gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige 
Eingangsbescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waarenführer nach erfolgter Ausgangs- 
abfertigung die Anmeldung zurück, welche demnächst, mit der Eingangsbescheinigung versehen, von der be- 
scheinigenden Behörde ohne Zeitverlust dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, un- 
mittelbar zurückzusenden ist. 
. 9. 
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amt, als dem Ausgangsamt, so hat 
jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Verschluß anzulegen und auf Anmeldung zu be- 
scheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen 
einer von dem Abfertigungsamt zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamt vor- 
zuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z. B. im Falle einer auf 
dem Transport stattgehabten Lekkage, eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der 
Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser nicht 
wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die demnächst erfolgte Ausfuhr hat das 
Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der Anmeldungen an 
das betreffende Hauptamt kommen die im §. 8 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangsschein ausgefertigt 
werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen. 
  
§. 10. 
Bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen ist die 
Vorführung des Bieres beim Ausgangsamt in den Fällen des §. 9 nicht erforderlich. 
Zur Erlangung der Rückvergütung genügt vielmehr die durch §. 8 Absatz 3 vorgeschriebene 
zifangebescheinigung, welche sich jedoch auch auf die Unverletztheit des angelegten Verschlusses zu er- 
ecken hat. 
Auch können die Direktivbehörden im Falle eines örtlichen Bedürfnisses den Bezirkssteuerstellen 
die Ermächtigung ertheilen, bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung nach Bayern, 
Württemberg, Baden oder Elsaß-Lothringen auszuführenden Bieres, sofern der Transport nicht mittelst 
der Eisenbahn stattfindet, von der Vorführung des Bieres zum Zweck der Revision und Verschlußanlegung 
unter nachstehenden Bedingungen ganz abzusehen:
	        

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