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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
  • Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betr. das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.
  • Zusammenstellung der Abänderungen und Nachträge a. zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde vom 24. Mai 1880. b. zu den Bestimmungen, betr. Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nutzholz, vom 24. Mai 1880. c. zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880. d. zu dem Regulativ, betr. die Gewährung einer Vollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882.
  • Kolonial-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Einführung einheitlicher Zoll- und Steuerformulare. 33 755
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 763 — 
12. Das weiter einzuhaltende Verfahren ist übereinstimmend mit dem nachstehend für die Grenz- 
zollämter ohne Ansageposten vorgeschriebenen, mit der Modifikation, daß bei den Grenzzollämtern mit 
Ansageposten die Schiffspapiere und Lukendeklarationen bereits bei dem Ansageposten abgegeben werden 
und daß der bei dem Ansageposten angelegte Verschluß (Nr. 7), wenn derselbe bei der vorläufigen Re- 
vision des Schiffes (Nr. 21) als sichernd erkannt wird, bis zur Löschung der Ladung beziehungsweise 
bei der Weiterabfertigung belassen werden kann. 
13. Die Bestimmungen unter Nr. 5 bis 12 finden auch bei solchen Grenzzollämtern Anwendung, 
welche zu Ansageposten für andere Grenzzollämter erklärt sind, insoweit bei ersteren die Abfertigung der 
eingehenden Schiffe im Ansageverfahren beantragt wird. Hinsichtlich der bei jenen Aemtern vor- 
zunehmenden zollamtlichen Abfertigungen sind, neben den bezüglich ihrer Abfertigungsbefugnisse ge- 
kosenen „Bestimmungen (Nr. 3b), die nachfolgenden Vorschriften für Häfen ohne Ansageposten 
maßgebend. 
  
  
  
B. Für Häfen ohne Ansageposten. 
14. Jeder nach §. 21 des Vereinszollgesetzes zur Einhaltung der Zollstraße verpflichtete Schiffs- 
führer hat sich unmittelbar nach der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde anzumelden und den ihm 
angewiesenen Platz einzunehmen. Derselbe hat sich sodann persönlich oder durch einen legitimirten Stell- 
vertreter bei dem Zollamte zu melden und unter Abgabe sämmtlicher über seine Ladung sprechenden 
Papiere über die gewünschte Zollabfertigung zu erklären. 
15. Bei Schiffen, welche im Ansageverfahren weiter abgefertigt werden sollen (Nr. 34), kann 
zugelassen werden, daß die Schiffspapiere den zum Zweck der Zollabfertigung abgesendeten Beamten an 
Bord ausgehändigt werden. 
16. Bevor die vorläufige Revision des Schiffes stattgefunden hat (Nr. 21), darf dasselbe ohne 
Erlaubniß der Zollbehörde weder am Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit 
anderen Schiffen unterhalten. Auch kann vorgeschrieben werden, daß die Schiffe bis zur Beendigung der 
vorläufigen Revision an üblicher Stelle zu flaggen haben. 
17. Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Beamten be- 
setzen zu lassen. Derselben ist von jeder Veränderung des Anlegeplatzes zuvor Anzeige zu machen. 
18. Den an Bord befindlichen Passagieren ist das Verlassen des Schiffes nach der Abfertigung 
ihres Reisegepäcks, welche auf geschehene Anzeige bei dem Amte mit thunlichster Beschleunigung vor- 
zunehmen ist, gestattet. 
Auf zollpflichtige, zum Handel bestimmte Waaren, welche Reisende mit sich führen, finden die 
Bestimmungen unter Nr. 19 ff. Anwendung. 
2. Abfertigung im Hafen. 
A. Abfertigung der zu entlöschenden Schiffe. 
19. Innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft im Hafen hat der Schiffsführer oder ein Bevoll- 
mächtigter desselben 
a) eine generelle Deklaration über die Ladung (Manifest) — Muster C, 0. 
b) eine Deklaration über die Zugänge zu dem Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse 
(Lukendeklaration) — Muster A — und 
c) eine Deklaration über die an Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft, der 
Passagiere und für das Schiff bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, sowie die Schiffs- 
Inventarienstücke (Schiffs-Provisionsliste) — Muster D, D. 
unter Beobachtung der zugehörigen Anleitungen auszufertigen und bei dem Zollamte einzureichen. — — 
Die Frist zur Einreichung der vorstehend bezeichneten Deklarationen kann auf Antrag der Be— 
theiligten von dem Zollamte angemessen verlängert werden. 
Statt der generellen Deklaration (a) darf sogleich die spezielle Deklaration (Nr. 25), welche als- 
dann auch auf die für die erstere vorgeschriebenen besonderen Angaben zu erstrecken ist, abge- 
geben werden. 
Bei unbeladenen Schiffen kann von der Abgabe der generellen Deklaration abgesehen und die 
Erklärung des Schiffsführers, daß er keine Ladung an Bord habe, für genügend angesehen werden. 
Ebenso kann bei solchen Schiffen die Abgabe der Lukendeklaration erlassen werden. 
113“
	        

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