Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.
  • Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen, betr. das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.
  • Zusammenstellung der Abänderungen und Nachträge a. zu dem Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde vom 24. Mai 1880. b. zu den Bestimmungen, betr. Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau- und Nutzholz, vom 24. Mai 1880. c. zu dem Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880. d. zu dem Regulativ, betr. die Gewährung einer Vollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882.
  • Kolonial-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Einführung einheitlicher Zoll- und Steuerformulare. 33 755
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Normativbestimmungen für die Hafenregulative.
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 767 — 
Grenzzollamt findet nach Anordnung desselben Schiffsverschluß oder amtliche Begleitung Anwendung; 
geeignetenfalls kann von Beiden abgesehen werden. 
Der Leichterladeschein, in welchem von dem kontrolirenden Beamten die umgeladenen Kolli zu 
verzeichnen sind, ist nach Beendigung der Umladung mit einer bezüglichen Bescheinigung des kontroliren= 
den Beamten und der unterschriftlichen Anerkennung durch den Führer des Leichterschiffes zu versehen 
und dem letzteren, beziehungsweise dem begleitenden Beamten, versiegelt zur Beförderung an das Grenz- 
zollamt zu übergeben. « 
Mit Genehmigung der Zollbehörde kann von der Ausstellung eines Leichterladescheins und der 
Aufzeichnung der in die einzelnen Leichterschiffe umgeladenen Waaren abgesehen werden. 
42. Wenn die Leichterung bei dem Ansageposten oder bei dem Grenzzollamt vorgenommen werden 
soll, so ist ebenfalls nach den Bestimmungen unter Nr. 41 zu verfahren. Im Uebrigen sind für die 
Abfertigung bei dem Ansageposten die Bestimmungen unter Nr. 5 bis 8 und für das Verfahren bei dem 
Grenzzollamt die Bestimmungen unter Nr. 11 und 12 beziehungsweise unter Nr. 14 bis 17 und hin- 
3t der bei dem Grenzzollamt zu entlöschenden Waaren die Bestimmungen unter Nr. 19 bis 32 
maßgebend. 
Für Leichterschiffe bedarf es nur der einmaligen Abgabe der Lukendeklaration (Nr. 10), auch 
kann unter Umständen von derselben ganz abgesehen werden. 
Im Falle der Leichterung bei dem Ansageposten sind die einzelnen Leichterschiffe in dem Ansage- 
zettel zu bezeichnen. 
Wenn die gesammte Ladung des Hauoptschiffes in Leichterschiffe umgeladen worden ist, kann die 
Schlußrevision des ersteren (Nr. 31) sofort an Ort und Stelle vorgenommen werden. 
43. Die nach Nr. 33 bis 38 gestattete Abfertigung der zu Wasser nach dem Bestimmungsorte 
weitergehenden Waaren im Ansageverfahren oder unter Begleitscheinkontrole ist auch dann zulässig, wenn 
die Ladung zuvor ganz oder theilweise in Leichterschiffe umgeladen werden soll. 
44. Bei der Abfertigung im Ansageverfahren finden die Bestimmungen unter Nr. 41 und 42 
und beziehungsweise unter Nr. 34 Anwendung. Diese Abfertigung ist unzulässig, wenn ein Leichterschiff 
Ladungen von verschiedenen Hauptschiffen einnimmt. Der Schiffsführer muß auch dann, wenn das 
Hauptschiff seine Ladung ganz an Leichterschiffe abgegeben hat, für die Berichtigung des Deklarations- 
punktes am Bestimmungsorte persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge tragen. 
45. Findet die Abfertigung unter Begleitscheinkontrole statt (Nr. 36), so ist für jedes Leichter- 
schiff und, wenn das Hauptschiff nicht bei dem Grenzzollamt zurückbleibt, auch für dieses ein besonderer 
Begleitschein auszufertigen. 
  
b. Umladung auf Eisenbahnen. 
46. Soll die Schiffsladung ganz oder theilweise auf der Eisenbahn weiter versendet werden, so 
geschieht die Entlöschung des Schiffes und die Verladung der Waaren zur Bahn unter amtlicher Auf- 
sicht auf Grund der zu übergebenden generellen Deklaration. Die Abfertigung der auf der Eisenbahn 
weitergehenden Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs. Der 
Abgabe einer speciellen Deklaration über dieselben bedarf es nicht. 
Das gedachte Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Eisenbahn bis zum Hafen geführt 
ist und an dem Schienengeleise geeignete verschließbare Räume zur Aufnahme der entlöschten Waaren 
bereitgestellt werden. Dasselbe kann sowohl bei Grenzämtern, als auch bei Aemtern im Innern, auf 
welche Schiffe im Ansageverfahren abgelassen werden, angewendet werden. 
c. Abfertigung der aus inländischen Häsen kommenden Schiffe. 
47. Auf Schiffe, welche über See aus inländischen Häfen kommen, finden im Allgemeinen die- 
selben Vorschriften, wie auf die aus ausländischen Häfen kommenden Schiffe Anwendung. 
Sind jedoch die Waaren von einem inländischen Amte nach den Bestimmungen unter Nr. 57 ff. 
unter Zollkontrole zum Wiedereingange abgefertigt, so vertreten die amtlichen Bezettelungen die generelle 
und die spezielle Deklaration (Nr. 19a und 25) und es erfolgt die Revision und weitere Abfertigung der 
betreffenden Waaren nach den bezüglichen allgemeinen Vorschriften (V. Z. G. §. 111 u. s. w.). 
Der Abgabe einer Lukendeklaration (Nr. 5 oder 19b) bedarf es nicht. 
Die Schiffsvorräthe werden, wenn deren Abstammung aus dem freien Verkehr des Inlandes
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment