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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollregulativ für Reisschälmühlen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ermächtigung des Ausschusses für Zoll- und Steuerwesen, die in Bezug auf den Zollanschluß von Gebietstheilen erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
  • Bestimmungen für den Tabackprobenverkehr.
  • Zollregulativ für Reisschälmühlen.
  • Regulativ, betr. die Ausfuhrvergütung für Taback.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 833 — 
d) bei dem ohne Beimischung von Reis in der Strohhülse eingehenden, blos von 
der Strohhülse befreiten Reis nur von .. 88 Prozent, 
und 
e) bei Reis, der lediglich mit der letzten feinen Hülse versehen und blos zum 
Poliren bestimmt ist, ur von. . 90 „ 
der Eingangszoll nach dem Satze für geschälten Reis erlegi zu werden braucht. 
Der unter h festgesetzte Satz ist nur dann maßgebend, wenn die Beimischung von Reis in der 
Strohhülse mindestens 10 Prozent des Gesammtgewichts des Gemisches beträgt. Ist die Beimischung 
eine geringere, so ist der Prozentsatz unter c auf das gesammte Gemisch anzuwenden. 
Bei sonstigen Gemischen von Reis aus Sorten, welche verschiedenen Prozentsätzen zugewiesen 
sind, ist der höhere Prozentsatz maßgebend, sofern nicht die Beimischung der Sorte, für welche der höhere 
Satz bestimmt ist, weniger als 10 Prozent beträgt. 
Gelangt ein Gemisch von blos von der Strohhülse befreitem Reis und von Reis in der Stroh- 
hülse (Paddy) auf Reismühlen, für welches nur der Prozentsatz unter c in Anspruch genommen werden 
soll, so darf das Gewicht der von dem Paddy entfernten, rein ausgesiebten Strohhülsen von dem Brutto- 
gewichte des Gemisches zollfrei in Abzug gebracht werden. Zu dem Behufe ist das Gewicht dieser Stroh- 
hülsen amtlich zu ermitteln und, soweit erforderlich, die Enthülsung zu überwachen. 
Sollte nach Ausweis der Geschäftsbücher und nach den Erhebungen der mit der Ueberwachung 
der betreffenden Mühlen betrauten Beamten die wirkliche Ausbeute an polirtem Reis in Fällen der 
lit. d, c oder weniger als 82, beziehungsweise 85 oder 88 Prozent des Gesammtgewichts betragen, 
so kann von der Direktivbehörde ein Zollnachlaß über den Satz von 18 beziehungsweise 15 oder 12 Pro- 
zent hinaus bis höchstens 21 beziehungsweise 18 oder 15 Prozent bewilligt werden. 
2. Der zur Reismühle abzulassende Reis ist zur Verarbeitung zu deklariren, darauf das Brutto- 
gewicht und der nach Beschaffenheit des Reises zur Anwendung kommende Prozentsatz festzustellen und 
für den sich danach berechnenden Zollbetrag Sicherheit zu leisten, wonächst der Reis ohne weitere Kon- 
trole der Verarbeitung abgelassen wird. 
Wenn der zur Verarbeitung auf der Mühle abgelassene Reis zu diesem Zweck nicht verwendet, 
sondern bevor er bis zur Polirung verarbeitet worden ist, ohne vorgängige Nachzahlung des für den 
Zweck der Verarbeitung nach der Bestimmung zu 1 an den Gefällen erlassenen Betrags anderweit 
verwendet oder veräußert wird, so wird dadurch neben der gesetzlichen Strafe der Verlust der Ver- 
günstigung verwirkt. 
3. Binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens 12 Monaten ist der sichergestellte Eingangs- 
zoll zu entrichten und eine Freischreibung nur insoweit zu bewirken, als entsprechende Mengen von dem 
in der betreffenden Reismühle enthülsten und polirten Reis nach Gestellung bei demselben Amt, bei 
welchem die Abfertigung zur Mühle und die Anschreibung des Eingangszolls stattgefunden hat, auf eine 
öffentliche oder private Niederlage unverzollter Waaren gebracht, beziehungsweise unter zollamtlicher Kon- 
trole nach dem Ausland ausgeführt oder mit Begleitschein versendet werden. 
Wenn Reis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, so erwächst hieraus dem 
Mühleninhaber kein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangsgolls. 
Die Zollbehörde hat sich von der Art des Betriebes in den Reismühlen in fortwährender 
genntniß zu erhalten. 
Die Mühlenbesitzer sind zu dem Ende verpflichtet, über den Zu= und Abgang von Reis ein 
übersichtliches Konto zu führen und auch ihre übrigen Betriebs= sowie die anderen Bücher der Zollbehörde 
jederzeit zur Einsicht zu stellen. Ebenso haben dieselben von allen etwa eintretenden Veränderungen in 
den Betriebseinrichtungen vor deren Eintreten der Zollbehörde Anzeige zu machen. 
Berlin, den 27. August 1888. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
122“
	        

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