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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1888
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888.
Volume count:
16
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 46.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.
  • Einleitendes
  • 1. Ein neues Corpus Evangelicorum.
  • 2. Die Judenemancipation.
  • 3. Abschaffung der Todesstrafe.
  • 4. Unbedingte Abschaffung der Prügelstrafe.
  • 5. Die Mängel des internationalen Strafrechtes.
  • 6. Straflosigkeit rechtswidriger Aesserungen auf der Kanzel.
  • 7. Verbot des Waffentragens ausser dem Dienste.
  • 8. Turnen und Jugendwehr als Mittel zur Abkürzung der Präsenzzeit.
  • 9. Militärgerichtsbarkeit bei nichtmilitärischen Vergehen.
  • 10. Allgemeines Wahlrecht.

Full text

10. 
Allgemeines Wahlrecht. 
7,u den incongruentesten staatlichen Einrichtungen unserer Gegenwart 
gehört offenbar das allgemeine, directe und geheime Wahlrecht, wie solches 
plötzlich nach Deutschland hereingeschleudert worden ist, und zwar gerade 
in Beziehung auf die dem Verständnisse der Menge am entferntesten liegen- 
den Organe des Öffentlichen Lebens, den Reichstag und das Zollparlament. 
Dieses unmittelbare Hereinziehen der Masse der deutschen Bevölkerung in 
die höchsten Staatsangelegenheiten ist etwas so durchaus Neues, widerspricht 
so sehr in seinen Grundgedanken allen unseren sonstigen politischen Insti- 
tutionen, geht so weit ab von der einzig richtigen Ordnung eines Wahl- 
systemes, nämlich der Auffassung der Betheiligung an dem activen Wahl- 
rechte als eines den dazu Befähigten zu ertheilenden Auftrages, muss noth- 
wendigerweise 80 grosse weitere Folgen haben, dass man sich des Aussersten 
Staunens über die Kühnheit aber auch über die Unbedächtsamkeit eines 
solchen Unternehmens nicht erwehren kann’). 
Allerdings bat es schon längst in Demokratien allgemeines Wahlrecht 
gegeben, so in der Schweiz und in den Vereinigten Staaten; allein hier 
verhält sich die Sache ihrem ganzen Wesen nach anders. In der Demokratie 
ist die Gesammtheit der Bürger der rechtliche Inhaber der Staatsgewalt: 
ihr steht mittelbar oder unmittelbar die schliessliche Entscheidung in allen 
  
ı) In Bd. II., 8. 292 fg. des gegenwärtigen Werkes ist von den allgemeinen Ab- 
stimmungen die Rede gewesen. Diese Art der Entscheidung über eine staatliche Frage 
bat mit dem allgemeinen Wahlrechte allerdings In so ferne Aehnlichkeit, als allenfalla 
der Wille der ganzen Masse der Bevölkerung befragt wird; doch ist tbeils darin ein wich- 
tiger Unterschied, dass die Abstimmung über eine Verfassungsänderung oder Staatsgründung 
auf dem Godanken der Errichtung des Stantea durch einen Vertrag Aller mit Allen be- 
ruht, aber koineswegs eine fortdauernde Beeinflussuug der Staatsangrlegenhelten durch die 
Gesammtheit der Bärger in sich begreift oder zur notbwendigen Folge hat, theils sind die 
praktischen Folgen der beiden Arten von Maasıregein nicht die gleichen. Dio allgemeine 
Abstimmung Ist eine ausserordentliche Anordnung, welche sich gar nicht zu wiederholen 
braucht, das allgemeine Wahlrecht dagegen soll eine dauerndo organische Einrichtung sein. 
Bchbon die vor unseren Augen vor sich gegangenen Thatsachen beweisen, dass die eine Be- 
fragung der Menge ganz wohl ohne die andere bestehen kann. Sie sind daher auch abge- 
sondert zu betrachten und zu wfrdigen.
	        

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