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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

488 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 
tragsverletzungen und gesetzlich zu normierende Tatbestände der 
letzteren gibt. Jede schuldbare Nichterfüllung der Dienstpflicht ist ein 
Disziplinarvergehen, oder besser gesagt, ist geeignet, eine Reaktion des 
Dienstherrn vermiittelst seiner Disziplinargewalt hervorzurufen !. Nur 
zufällig kann eine und dieselbe Tat gleichzeitig unter das Strafgesetz 
fallen und eine Verletzung der Dienstpflicht enthalten. Endlich ist 
Ausübung des Disziplinarzwanges ein Recht, keine juristische Pflicht 
des Staates, wie die Geltendmachung einer Forderung ein Recht, aber 
keine Pflicht des Gläubigers ist ?). 
Von diesen Gesichtspunkten aus lassen sich die Vorschriften des 
Reichsbeamtengesetzes über die Disziplinarvergehen in einen inneren 
wissenschaftlichen Zusammenhang bringen. 
1. Der Begriff wird in $ 72 des Gesetzes dahin formuliert: »Ein 
Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten ($ 10) verletzt, 
begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.< 
Diese Definition ist zwar nicht schön formuliert, aber richtig. Dienst- 
vergehen ist Verletzung der Dienstpflich. Aus dem Umfang der 
Dienstpflicht läßt sich daher entnehmen, welche Handlungen oder 
Unterlassungen den Tatbestand eines Dienstvergehens bilden können; 
entsprechend den drei Pflichten, welche aus dem Anstellungsvertrage 
hervorgehen, kann man die Dienstvergehen klassifizieren. 
aA)Verletzungen derPflichtzurAmtsführung. Hier- 
hin gehört die schuldbare Weigerung, Geschäfte zu erledigen; Unfleiß, 
Sorglosigkeit, Saumseligkeit u. dgl. in der Führung der Amtsgeschäfte; 
insbesondere Verlassen des Amtes ohne Urlaub oder Ueberschreiten 
des Urlaubs ohne entschuldigende Gründe. 
b) Verletzungen der Pflicht zur Treue und zum 
Gehorsam. Hierunter fallen Widerspenstigkeit und Ungehorsam 
gegen amtliche Befehle, welche innerhalb der Zuständigkeit der vor- 
gesetzten Behörde erteilt sind; Verletzung der Amtsverschwiegenheit; 
Veruntreuung von Geldern und Materialien. Ebenso kann hierher 
ein Verhalten des Beamten in seinem Amte fallen, welches darauf ab- 
zielt, den von der Reichsregierung angestellten Erfolg gewisser MaB- 
regeln zu vereiteln und die Pläne und Absichten der Regierung durch 
bewußtes Entgegenwirken oder durch Lässigkeit in der Ausführung 
der Anordnungen zu durchkreuzen. Zweifellos kann aber die Aus- 
übung des Wahlrechtes oder die Tätigkeit als Landtags- oder Reichs- 
tagsmitglied, bei welcher sich der Beamte ausschließlich nach seiner 
1) Ist diese Reaktion aber erfolgt, so ist das Dienstvergehen gesühnt; der Grund- 
satz ne bis in idem muß auch im Disziplinarrecht gelten. Vgl. Emil Wolff im 
Verwaltungsarchiv Bd. 12, S. 575. 
2) Hefftera. a. O.S. 177 nennt die Disziplinargewalt „ein Privatrecht 
des Staates, dem sich der Diener bei Eingehung des Dienstverhältnisses still- 
schweigend unterwirft, kein allgemeines Recht der ganzen Staatsgemeinde, wie das 
Strafrecht“. Vgl. auch Seydela.a. O0. S. 272; Otto Mayer S. 244.
	        

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