Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden, sowie von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Lübeck: Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten. 47 
  
heit obwaltet, insbesondere wenn Bestimmungen der Verfassung 
streitig sind, oder wenn ein von dem Senate oder der Bürgerschaft 
auf den Grund der Verfassung in Anspruch genommenes Recht 
von dem andern Theile bestritten wird, so wird zuvörderst der 
Versuch gemacht, durch Anordnung einer gemeinsamen Commission 
eine gütliche Ausgleichung der Meinungsverschiedenheit zu erwirken. 
Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, so ist die Streitfrage rechtlicher 
Entscheidung und zwar ausschließlich der des 1 Ober-Appellations- 
gerichtes der freien Hansestädte ## Hanseatischen Oberlandes= 
gerichts! zu unterwerfen. 
2 
Die Vergleichs-Commission besteht aus sechs Personen, von 
denen der Senat aus seinen Mitgliedern drei und der Bürgeraus- 
schuß aus den Mitgliedern der Bürgerschaft gleichfalls drei mit 
absoluter Stimmenmehrheit erwählt. 
3. 
Von der in solcher Weise gebildeten Vergleichscommission 
werden, unter angemessener Fristbestimmung, Senat und Bürger- 
schaft gleichzeitig aufgefordert, eine Darstellung der Streitfrage, 
mit Erörterung der rechtlichen Gründe und Gegengründe, einzu- 
reichen, und werden die eingekommenen Schriften, zu deren Beant- 
wortung in einer anderweitigen Frist, gegenseitig mitgetheilt. Ein 
weiterer Schriftwechsel findet vor dieser Commission nicht Statt. 
4. 
Nachdem die Mitglieder der Commission die beiderseitigen 
Schriften eingesehen und reiflich erwogen haben, so daß sie sämmt- 
lich von der Streitfrage in allen ihren Beziehungen vollständig S. 1/5. 
unterrichtet sind, wird über die Art und Weise einer gütlichen 
Ausgleichung derselben von der Commission in nähere Berathung 
getreten. 
Die Aufgabe der Commission ist nicht, sich über die Rechts- 
frage auszusprechen, vielmehr die: gewissenhaft und fern von dem 
Einflusse irgend eines Partei= oder Privat-Interesses zu erwägen, 
was dem Gemeinwesen wahrhaft nützlich und förderlich sei. In 
solcher Gesinnung wird die Commission, eingedenk ihrer hochwichtigen 
Bestimmung, erstlich darauf bedacht sein, über eine gütliche Aus- 
gleichung des Streitgegenstandes sich zu verständigen; demnächst 
1 S. die Note zu § 7.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment