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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Erscheinungsort:
Gera
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1821
1871
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_j_linie_achtzehnter_band
Titel:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878.
Bandzählung:
18
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussjl
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 399.
Bandzählung:
399
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Ministerialverfügung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
Beilage 2. Verhaltungsregeln für die Heizer von Lokomobilen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem achtzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Sachregister.
  • Stück No. 379. (379)
  • Stück No. 380. (380)
  • Stück No. 381. (381)
  • Stück No. 382. (382)
  • Stück No. 383. (383)
  • Stück No. 384. (384)
  • Stück No. 385. (385)
  • Stück No. 386. (386)
  • Stück No. 387. (387)
  • Stück No. 388. (388)
  • Stück No. 389. (389)
  • Stück No. 390. (390)
  • Stück No. 391. (391)
  • Stück No. 392. (392)
  • Stück No. 393. (393)
  • Stück No. 394. (394)
  • Stück No. 395. (395)
  • Stück No. 396. (396)
  • Stück No. 397. (397)
  • Stück No. 398. (398)
  • Stück No. 399. (399)
  • Ministerialverfügung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (1)
  • Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationärer Dampfkessel.
  • Beilage 2. Verhaltungsregeln für die Heizer von Lokomobilen.
  • Beilage 3. Certifikat für stationäre Dampfkessel.
  • Beilage 4. Certifikat für einen Lokomobilkessel.
  • Beilage 5. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • Stück No. 400. (400)
  • Stück No. 401. (401)
  • Stück No. 402. (402)
  • Stück No. 403. (403)
  • Stück No. 404. (404)
  • Stück No. 405. (405)
  • Stück No. 406. (406)
  • Stück No. 407. (407)
  • Stück No. 408. (408)

Volltext

175 
Bellage 2. 
Verhaltungeregeln 
für die Heizer von Foliomobilen. 
Ein Heizer für Lokomobilen muß ein nüchterner, zuverlässiger, aufmerksamer Mann, 
wo möglich ein gelernter Maschinenschlosser sein und vollständige Kenntniß, von der Ein- 
richtung und gesammten Bedienung der Lokomobilen haben. Er ist für jeden durch seine 
Fahrlässigkeit entstehenden Schaden verantwortlich und deshalb verpflichtet, die nach- 
folgenden Verhaltungsregeln gewissenhaft zu befolgen. Darüber, daß er diese Ver- 
haltungsregeln kenne, hat er sich dem technischen Beamten gegenüber auszuweisen. 
1. Die Inbetriebnahme einer Lolkomobile ist dem Heizer nur dann gestattet, 
wenn für dieselbe das im § 30 resp. 31 der Verfügung die polizeiliche Beaussichtigung. 
der Dampfkessel belressend, vorgeschricbene Certisikat, welches auf Verlangen den Gens- 
darmen und Ortspolizeipersonen vorgezeigt werden muß, vorhanden ist, wenn ferner 
seit der letzten amtlichen Festigkeitsprobe keine längere Frist als zwei Jahre verflossen 
ist, und wenn endlich im Falle einer inzwischen stattgefundenen Reparatur am Kessel 
die im §. 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vorgeschriebene erneute Festigkeilsprobe stattgefunden hat. 
2. Bei Aufstellung einer Lokomobile hat der Heizer dafür zu sorgen, daß die- 
selbe horizontal stcht und daß ihre Entfernung von öffentlichen Straßen und Wegen, 
sowie von auf fremden Grundstücken besindlichen bewohnten Gebäuden, anderen Gebäuden 
mit weicher Dachung, von Getreidefeimen, Heufeimen und anderen Anhäufungen leicht 
brennbarer Stosse, den im §. 10 der schon genannten Verfügung enthaltenen Vor- 
schriften entspricht; diese Entfernung darf nämlich bei Befeuerung der Locomobile mit 
Steinkohlen oder Koks nicht kleiner als 12 Meter, bei Holz, Braunkohlen oder Torf 
nicht kleiner als 30 Meter sein. In Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände 
sich befinden, als Scheunen, Schuppen, Magazinen oder dergleichen, ist die Beheizung 
oder Ingangsetzung von Lokomobilen unstatthaft. 
3. Vor Beginn der Beheizung einer Lokomobile hat sich der Heizer immer 
zuerst davon zu überzeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. 
Ist dies nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das fehlende Wasser eingeführt 
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