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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1889
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Verzeichnisses der Anstellungsbehörden im Sinne der Grundsätze für die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Koloniale Literatur (VIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

35. 
608 Nr. 106. 1915. 
E ngen des Kohlenpreises um weniger als 30 Pf. pro Tonne sollen weder 
eine cEnmdrrungeo eine Herabsetzung des Strompreises begründen. 
Die Bezahlung des von der Abnehmerin aus dem Hochspannungsnetz des Werkes 
36. 1 i 
entnommenen Stromes erfolgt monatlich, spätestees Wochen nach Empfang 
der Rechnung. - 
§8. 
37 Zur unmittelbaren Lieferung von Strom an Verbraucher innerhalb des Gebiets 
38. 
39. 
. 
41. 
12. 
43. 
□ 
7. der Abnehmerin ist das Werk nur mit besonderer Genehmigung der Abnehmerin be- 
rechtigt. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn zwischen der Abnehmerin und den 
Verbrauchern nicht innerhalb von . Monaten vom Eingang der Anmeldung ab ein 
Stromlieferungsvertrag zustande gekommen # Von der Bruttoeinnahme aus der un- 
mittelbaren Stromlieferung hat das Werk der Abnehmerin eine Entschädigung von 
.% zu zahlen. * 
Die Abnehmerin ist im allgemeinen verpflichtet, unter Erweiterung des Leitungs- 
nebes alle diejenigen Verbraucher anzuschließen, bei denen für 5 Jahre durchschnittlich 
eine jährliche Bruttostromeinnahme von 15 % der durch den Anschluß neu erwachsenden 
Zuleitungskosten bestimmt zu erwarten ist. « ·, 
§9.. 
Das Werk hat das Recht, an Sonn= und Festtagen zwischen 9 und 1 Uhr vor- 
mittags zwecks Vornahme notwendiger Untersuchungen und Ausbesserungen, auch wenn 
keine Störung eingetreten ist, die Leitungen stromlos zu machen. Der Abnehmerin ist 
in diesen Fällen so rechtzeitig davon Mitteilung zu machen, daß sie den Verbrauchern 
noch Kenntnis geben kann. Muß das Werk aus irgend einem Grunde zu einer anderen 
Zeit den Betrieb unterbrechen, so hat es der Abnehmerin, abgesehen von Störungen 
und dringenden Prüfungen, 3 Tage vorher hiervon Mitteilung zu machen. 
Um dem Werk laufend die Möglichkeit einer genügenden Stromlieferung zu 
bieten, hat die Abnehmerin dem Werk am. Schlusse eines jeden Vierteljahrs eine Auf- 
stellung darüber zu geben, welche Anschlußwerte für Licht und. Kraft, in Kilowatt aus- 
gedrückt, an das Niederspannungsnetz angeschlossen bezw. schon angemeldet sind. In 
den letzten drei Jahren vor Ablauf dieses Vertrages ist das Werk zu einer Erweiterung 
seiner Anlagen nicht mehr verpflichtet. ... 
Elenso hat die Abnehmerin dafür Sorge zu tragen, daß die Verbrauchskörper 
möglichst gleichmäßig auf die drei Phasen des Leitungsnetzes verteilt werden und 
elwaigen hierauf gerichteten Wünschen des Werkes tunlichst. Rechnung getragen wird. 
*9 10. 
Die Abnehmerin darf, soweit das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig is, 
die Ausübung aller aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte aund die Erfüllung der 
Pflichten daraus wieder auf das Werk oder einen anderen Unternehmer übertragen. 
Die Abnehmerin kann ebensowohl den Betrieb der ihr gehörigen gesamten An- 
lagen verpachten (Pachtvertrag), wie auch gestatten, daß das Werk oder ein anderer
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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