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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Kolonial-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

158 
254) Bekanntmachung. 
Da trotz der Bekanntmachung vom 24. März 
1917 Z Nr. 20554 fortgesetzt in der Land- und 
Forstwirtschaft tätige weibliche Personen und 
Jugendliche in anderen Betrieben Arbeit nehmen, 
wird insbesondere mit Rücksicht auf die Kündigung 
zum Johannistermin nochmals auf dieses Verbot 
hingewiesen. 
In Zukunft werden Zuwiderhandelnde dem 
Kriegsgericht des Kriegszustandes zur Aburteilung 
übergeben, und wird ihre Zurückführung in land— 
und forstwirtschaftliche Betriebe veranlaßt werden. 
Stettin, den 23. Mai 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des 
Kürassier-Regiments Königin. 
Abt. 2-. Nr 36864. 
Bekanntmachung 
Nr. 811. 3. 17 A 1 
betreffend 
Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe 
verarbeitenden Gewerbezweigen. 
255) 
  
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 18517) 
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11.-Dezember 
1915 betr. Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 
1851 (Reichs Gesetzbl. S. 813) wird folgendes im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen 
Keuntnis gebracht: « 
Für gewerbliche Betriebe, in denen die An— 
fertigung oder Bearbeitung von Männer= oder 
Knabenkleidung (Röcken. Hosen, Westen, Mänteln. 
Mützen), Frauen= und Kinderbekleidung (Mänteln, 
Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, 
Schürzen, Korsetts) oder von weißer und bunter 
Wäsche im großen erfolgt. — Kleider= und Wäsche- 
konfektion —, einschließlich der von diesen Betrieben 
ausgeführten Anfertigung nach Maß, sowie für die 
gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchsgegen- 
stände ganz oder überwiegend aus Web-, Wirk= oder 
Strickstoffen, aus Wollen, Filzen (Säcke, Rucksäcke. 
Zelte, Stoffschuhe. Gamaschen, Schirme. Stepp- 
decken und dergl.) im großen hergestellt werden. 
gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung 
oder Bearbeitung im großen liegt auch vor, wenn 
*) Wer in einem in Belagerunaszustand erklärten Orte 
oder Distrikte h) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desfelben vom Militärhefeblshaber im Interesse 
der öffentlichen Sicherbeit erlassenes Verbot übertritt oder zu 
solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die 
bestebenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gesänanis bis zu einem Jahre bestraft werden. Beim Vor- 
liegen mildernder Umstände kann guf Haft oder auf Geldstrafe 
bis zu 1500 erkannt werden. 
  
zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine be- 
schränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder be- 
arbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer, für 
den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen her- 
stellen läßt. 
. 81. 
Bei den gegen Zeitlohn (Tage-, Wochenlohn) 
beschäftigten Arbeitern dürfen die Stundenlohnsätze, 
bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die 
Stücklohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 
1916 gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Ver— 
dienst haben die Betriebsunternehmer einen Zu— 
schuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten 
Betrages zu leisten, sofern nicht der für die Woche 
erzielte Verdienst das Neunfache des Ortslohns 
(ortslüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zu- 
schüsse sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und 
Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse 
kenntlich zu machen. 
§ 2. 
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unter- 
nehmer. 
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Er- 
zeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außer- 
halb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten 
die nachfolgenden Bestimmungen: 
1. Für die Inhaber von Arbeitsstuben und 
sonstige Personen, welche für die Betriebs- 
unternehmer (Auftraggeber) Stoffe zu- 
schneiden, verarbeiten oder ausgeben, für die 
Arbeiter (Arbeiterinnen), welche innerhalb 
der Arbeitsstuben mit der Anfertigung der 
Erzeugnisse beschäftigt sind, und für die- 
ienigen Arbeiter (Arbeiterinnen), welche die 
gewerblichen Erzeugqnisse zu Hause selbst her- 
stellen (Heimarbeiter, Heimarbeiterinnen, 
Hausarbeiter, Hausgewerbetreibende und 
deral.) dürfen die Stücklohnsätze und bei 
Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn) die Stunden- 
lohnsätze nicht geringer sein, als sie am 
1. Februar 1916 waren. 
Die. Betriebsunternehmer haben, sofern sie 
die Heimarbeiter, Hausarbeiter und dergl. 
unmittelbar beschäftigen, zu dem von diesen 
erzielten Verdienst einen Zuschuß in Höhe 
von einem Zehntel des verdienten Betrages 
zu leisten. 
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den 
Arbeitsstuben oder als Heimarbeiter, Hausarbeiter 
und dergl. beschäftigten Personen von den Inhabern 
der Arbeitsstuben oder den sonst die Ausgabe der 
Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, Fak- 
toren, Zwischenmeister und dergl.) durch Zuschüsse 
um ein Zehntel zu erhöhen. , - 
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeits- 
1 
 
	        

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