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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkungen.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Litteratur.
  • Index
  • Nachträge.
  • Druckfehler.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seine Stellung als Glied des Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staats.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staats.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebenter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • § 83. Das Ministerium des Innern.
  • § 84. B. Die Organe der Kreis- und Bezirksverwaltung.
  • I. Die Sicherheitspolizei
  • II. Die Verwaltung auf das physische Leben.
  • III. Die Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • § 90. Die Baupolizei.
  • § 91. Die Feuerpolizei.
  • § 92. Das Versicherungswesen.
  • § 93. Die Verwaltung des Straßen- und Wasserbauwesens.
  • § 94. Münze, Maaß und Gewicht.
  • § 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht.
  • § 96. Das Forstwesen.
  • § 97. Jagd und Fischerei.
  • § 98. Der Bergbau.
  • § 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel.
  • IV. Die Sittenpolizei.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Sachregister.

Full text

330 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 95. 
Bier in Gast= und Schankwirthschaften ist nach Maßgabe des in S. 329 N. 5 a. E. 
angeführten R.G. v. 20. Juli 1881 durch die Min. Verf. v. 27. Dez. 1883 näher geregelt 7. 
§ 95. Die Pflege der Landwirthschaft und der Viehzucht. A. Die Förderung 
landwirthschaftlicher Interessen durch die Gesetzgebung i. w. S. Hierher gehört 
1. Die Ablösung der Grundlasten. Die Befreiung des Grundeigenthums von 
den feudalen Lasten wurde durch die Gesetzgebung von 1817 und 1818 begonnen, 
durch die Gesetzgebung von 1836, nämlich das Gesetz vom 27. Oktober über die Beeden, 
vom 28.Oktober über die Frohnen, vom 29. Oktober über die leibeigenschaftlichen Leistungen 
sortgesetzt, aber erst durch die Gesetzgebung der Jahre 1848 und 1849, nämlich durch 
die Gesetze vom 14. April 1848 betreffend die Beseitigung der auf Grund und Boden 
ruhenden Lasten und die Novelle hierzu vom 24. August 1849, die Zehntablösungsgesetze 
vom 17. Juni und 27. Juli 1849, das Gesetz vom 8. Juni 1849 über die Bannrechte 
und das Gesetz vom 24. August 1849 betreffend die Beseitigung der Ueberreste älterer 
Abgaben, endlich durch das Gesetz vom 19. April 1865 betreffend die Ablösung von 
Leistungen für öffentliche Zwecke (sog. Komplexlastengesetz) vollständig durchgeführt 0. 
Zur Vollziehung des Ablösungsgeschäftes, welches jetzt in der Hauptsache beendet ist, 
wurde die Ablösungskommission als eine dem Ministerium des Innern untergeordnete Central- 
stelle im Jahre 1848 eingesetzt. Sie hat das Ablösungsgeschäft zu überwachen und Streitig- 
keiten zu entscheiden, welche über die Anwendung und Vollziehung der Ablösungsgesetze ent- 
stehen, wogegen Streitigkeiten über das abzulösende Recht selbst oder dessen Umfang vor die 
Civilgerichte gehören. In Beziehung auf den Vollzug der vorerwähnten Gesetze vom 27., 
28., 29. Okt. 1836 ist sie an die Stelle der früher zuständigen Kreisregierungen getreten. Die 
Kommission besteht zur Hälfte aus zum Richteramte befähigten Mitgliedern und bedient 
sich zur cnochhiehung der Ablösung der Oberämter und besonderer Kommissäre. 
Von ihren Entscheidungen findet nach Maßgabe der Ablösungsgesetze der Rekurs und 
zwar jetzt an den Verwaltungsgerichtshof statt 5. 
Auf wesentlich anderen — agrar= und forstpolizeilichen — Erwägungen beruht die 
Ablösung der Weiderechte auf landwirthschaftlichen Grundstücken, sowie der Waldweide-, 
Waldgräserei= und Waldstreurechte. Dieselbe begann mit dem Schäfereigesetze vom 9. April 
1828, welches den Schutz des Feldbaues gegen die Weiderechte erstrebte. Das Ges. vom 
26. März 1873 führte dann zu einer Ablösung aller auf fremden Grundstücken lastenden 
privatrechtlichen Weidrechte und anderer privatrechtlicher Kulturbeschränkungen, sowie zur 
Ablösung und Aufhebung der auf Waldungen ruhenden Weide-, Gräserei= und Streu- 
rechte. Die Ablösung nach diesem Gesetze wird von den Oberämtern geleitet, Streitig- 
keiten über Anwendung und Auslegung desselben entscheidet als Verwaltungsgericht erster 
Instanz die Kreisregierung, in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof?, 
« 2.DieGesetzgebungüberFeld—weg-,Trepp-undueberfahrtsrechteund 
über die Feldbereinigung. 
a) Durch ein Ges. v. 26. März 1862 fand zunächst eine Regelung der auf öffent- 
lich-rechtlicher Grundlage beruhenden Feldweg-, Trepp= und Ueberfahrtsrechte statt.). 
Hiernach liegt die Unterhaltung der Feldwege zur Verbindung der einzelnen Güter mit 
den öffentlichen Wegen an sich den Eigenthümern derjenigen Güter ob, für welche dieselben be- 
nützt werden. Doch können die Unterhaltungskosten auf die Gemeindekasse übernommen werden. 
  
1) Vgl. auch den Min. Erl. v. 22. Jan. 1892 betr. die Flaschen mit Drahtbügelverschlüssen 
(A. Bl. S. 28); u. bezüglich der Milchgefäße die M.V. v. 18. Okt. 1892 (R.Bl. S. 495f.). 
2) Vgl. über die Gesetzgebung von 1817 und 1818, sowie von 1836: Wächter, Handb. 
des württemberg. Pr.R. I 911 f., 997 ff. und bezüglich der späteren Ablösungsgesetzgebung die Hand- 
ausg. der Abl.Gesetze von Schwarz, Baumann u. Steinheil (Ges. v. 1865). 
3) Ges. v. 16. Dez. 1876, Art. 9 u. 57. 
4) Vgl. das angef. Ges. (Ausg. v. Schwandner 1873) Art. 1 ff., 87; Ges. v. 16. Dez. 
1876, Art. 10 Nr. 23, Art. 43. 
5) Vgl. die Art. 31—37, 40 u. 42 dieses Ges.
	        

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