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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1890
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Bandzählung:
18
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 26.
Bandzählung:
26
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • 1. Entstehungsgeschichte, Deklaration und Aufhebung des Artikels 15.
  • 2. Die Bedeutung des Artikels im Allgemeinen.
  • 3. Gesetzkraft des Artikels 15.
  • 4. Das Recht der Religionsgesellschaftenauf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
  • 5. Die degoratorische Wirkung des Art. 15.
  • 6. Art. 15 als Garantie.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

292 Artikel 15. Deklaration und Aufhebung des Artikels. 
künftig derartige Gesetze erlassen werden möchten, daß sich diese 
Fassung vielmehr auch auf die bestehenden Gesetze beziehe, soweit die- 
selben nicht gesetzlich aufgehoben seien. Habe die Staatsregierung einzelne 
dieser Gesetze bisher tatsächlich nicht gehandhabt, so sei dies bedeutungs- 
los, da es lediglich darauf ankomme, ob dieselben zurzeit noch zu Recht 
bestehen (a. a. O. 607). Diese Erklärung wurde von der Kommission akzep- 
tiert und im Zusammenhang hiermit — juristisch allerdings nicht 
korrekt — von einer „rückwirkenden Kraft“ der Verfassungsdeklaration 
gesprochen (a. a. O. 608). — 
Die Ansicht, daß das Verfassungsgesetz vom 5. April 1873 lediglich 
den wahren Sinn des Art. 15 zum Ausdruck brachte, also als Dekla- 
ration aufzufassen ist; daß auch vor dieser Deklaration und ohne sie 
Gesetze aufsichtsrechtlichen Inhalts wie die Maigesetze von 1873 
verfassungsmäßig zulässig gewesen wären, wird auch von der Literatur 
überwiegend geteilt; vgl. insbesondere Hinschius, Kirchengesetze von 
1873, XXXV und N. 3, XXXVI, Richter-Dove-Kahl, Kirchenrecht 227, 
Kahl, Lehrsystem 196, 197, vR 2 378ff. 
Die Deklaration vom 5. April 1873 hat insofern ihren Zweck 
nicht erreicht, als sie den Widerspruch gegen die verfassungsmäßige 
Zulässigkeit der Maigesetze nicht verstummen ließ. Auch nachdem sie 
ergangen, ließ der Ultramontanismus nicht ab, agitatorisch zu be- 
haupten, daß jene Gesetze mit der Verfassung unvereinbar seien 
(Kultusminister Dr. Falk im Hd Abg 1875, 1280). Als dann der 
Widerspruch zu offenem Widerstand und Ungehorsam des katholischen 
Klerus gegen die Gesetze anwuchs, als das Oberhaupt der katholischen 
Kirche sich dazu verstieg, die Gesetze für nichtig zu erklären (Enzyklika 
vom 5. Februar 1875), sah sich die Staatsgesetzgebung gezwungen, die 
Zügel der Aufsichtsgewalt über die katholische Kirche noch schärfer wie 
bisher anzuziehen, und — da man nunmehr entschlossen war, die er- 
lassenen und weiterhin zu erlassenden kirchenpolitischen Gesetze vor 
jeder Bestreitung ihrer Verfassungsmäßigkeit sicherzustellen — die streit- 
verursachenden Verfassungsartikel 15, 16 und 18 aufzuheben. 
Die Aufhebung geschah durch das oben S. 282 wiedergegebene Gesetz 
vom 18. Juni 1875. Die Motive dieses Gesetzes (Hd Abg 1875 Drucks. 
Nr. 228) weisen darauf hin, wie auch nach Erlaß der Deklaration 
vom 5. April 1873 gegen die kirchenpolitischen Gesetze und Regierungs- 
maßregeln fort und fort, sowohl im Landtage wie in der Presse der 
Einwand der Verfassungswidrigkeit erhoben werde. Man verdächtige 
hierdurch die Staatsregierung eines verfassungswidrigen Verhaltens 
und bezeichne Gesetze, noch ehe sie verkündigt worden, als solche,
	        

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