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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorrede zur vierten, beziehungsweise dritten Ausgabe.
  • Vorwort zur , fünften beziehungsweise vierten Ausgabe.
  • Inhaltsverzeichnis des Ersten Bandes.
  • Patent wegen Publikation des neuen allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten.
  • Patent zur Publikation der neuen Auflage des allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten.
  • Literarische Vorbemerkung.
  • Introduction
  • Erster Titel. Von Personen und deren Rechten überhaupt.
  • Zweiter Titel. Von Sachen und deren Rechten überhaupt.
  • Dritter Titel. Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten.
  • Vierter Titel. Von Willenserklärungen.
  • Fünfter Titel. Von Verträgen.
  • Sechster Titel. Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehen.
  • Siebenter Titel. Von Gewahrsam und Besitz.
  • Achter Titel. Vom Eigenthume.
  • Neunter Titel. Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit.
  • Zehnter Titel. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums.
  • Eilfter Titel. Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums, welche sich in Verträgen unter Lebendigen gründen.
  • Erster Abschnitt. Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften.
  • Zweiter Abschnitt. Vom Tauschvertrage.
  • Dritter Abschnitt. Von Abtretung der Rechte.
  • Vierter Abschnitt. Vom Erbschaftskaufe.
  • Fünfter Abschnitt. Vom Trödelvertrage.
  • Sechster Abschnitt. Von gewagten Geschäften und ungewissen Erwartungen.
  • Siebenter Abschnitt. Vom Darlehensvertrage.
  • Achter Abschnitt. Von Verträgen, wodurch Sachen gegen Handlungen oder Handlungen gegen Handlungen versprochen werden.
  • Neunter Abschnitt. Von Schenkungen.
  • Berichtigungen.

Full text

716 Erster Theil. Eilfter Titel. 
führenden dem Abschosse unterworfenen Stücke, und auf deren gerichtliche Würdigung 
anzutragen. 
F. 509. Entsteht in Fällen, wo der Abschoß nur vom Kaufgelde zu entrich- 
ten ist, ein scheinbarer Verdacht, daß das Kaufgeld niedriger, als es verabredet ist, 
zum Nachtheile des Abschoßberechtigten angegeben worden, ab steht Letzterem frei, die 
eidliche Bestärkung der Angabe von dem Kaufer und Verkäufer zu fordem. 
5. 510. Uebrigens hält sich der Abschoßberechtigte, wegen der Zahlung des Ab- 
schosses, vorzüglich an den Käufer, als Besitzer der Erbschaft. 
Fünfter Abschnitt. 
Vom Tridelvertrage:½). 
J. H. Boehmer, Exercit. ad Pandectas, No. LIV., Tom. III, p. 538 sqdg. Hellfeld, Jurispruden- 
tia "forensis etc. §p9. 1065 — 1067. Dazu Glück, Erläuterung, Bd. XVIII. S. 61 flg. Jul. Merkel, 
Trödelvertrag, in Weiske's Rechtslexikon, Bd. XI. S. 535 ff. Bornemann, Systematische Dar- 
genum des Preußischen Civilrechts, Bd. III. S. 186 flg. Mein Recht der Forderungen, 2te Ausg. 
k III, 5. 360. 
F. 511. Wenn Jemand seine Sache einem Andern zum Verkaufe für einen be- 
stimmten Preis übergiebt, mit der Bedingung, daß innerhalb eines festgesetzten Ter- 
mins entweder die Sache zurückgegeben, oder der bestimmte Preis geliefert werden solle, 
so ist ein Trödelvertrag vorhanden 7). 
20 . 512. Ein solcher Trödelvertrag kann nur über bewegliche Sachen geschlossen 
werden. 
513. Das Eigenthum der Sache geht auf den Empfänger mit Ablaufe des 
Termins sofort über ). 
5. 514. Der vorige Inhaber kann die Sache in der Zwischenzeit nicht zurückfor- 
ern ). 
S. 515. Wenn aber der Empfänger mit dem Ablaufe des Termins den bestimm- 
ten Preis nicht liefert?), so ist der vorige Inhaber die Sache selbst, wenn sie sich bei 
dem Empfänger noch unverkauft befindet, zurückzunehmen berechugt. 
  
– 
17 r’e ngeltungercche Abschoß von Erbschaften. Mit den meisten Staaten sind Verträge darü- 
lossen. 
1) Trödelkontrakt nennen die neueren Civilisten dasjenige Rechtsgeschäft, Über welches der Pan- 
dektentitel 3, XIX de sestimatoris handelt, und welches keinen Eigennamen hat. Es bestand darin, 
daß Einer dem Anderen eine Sache um einen gewissen Preis (Aestimation) zu verhandeln übertrug, und 
haue Aehnlichkeit mit allen drei Konsensualkontrakten, welche den täglichen gemeinen Verkehr dauptsächlich 
ausmachten, nämlich dem Kaufe, der Miethe und dem Mandate; denn der vierte Konsensualkontrakt 
(die Sozietät) gehört viel weniger dem Tagesverkehre an. Man war deshalb darüber im Zweisel: ob 
man wegen der Aestimation ex vendito, oder ex locato (qussi rem vendendam locasse videtur), oder 
ex conducto (quasl operas conduzisset), oder mandati zu klagen berechtigt sei. Um diese Bedenken 
zu beseitigen, kam eine besondere Spezies von Kiage, eine actio de sestimato in Vorschlag, die auch 
für den Fall anwendbar blieb, wenn der Uebernehmer sich den Lohn auebedungen hatte. L. 1 u. 2 
.D. l. . Die Klage war von beiden Seiten eine direite und der unbenannte Kontrakt ein wirklich 
zweiseitiger. Die Verf. des A. L. R. haben ihn als eine cigemhümliche Spczies von Verrag deibehal- 
ten, gleich dem Tauschkontrakte, welcher weniger ein Bedürfniß ist, als der in der That ganz eigen- 
thümliche Trodelkontrakt. 
2) Zur Begriffsbestimmung gehören auch noch die IS§. 512, 522 — 525. 
5) Nämlich wenn ein wahrer Trödelvertrag geschlossen worden und das Geschäft nicht als Auf- 
trag, oder als Dienstmiethe zu behandeln ist, und der Preis bezahlt wird. 8. 515 u. die Anm. 5. 
4) Wenn der Kontrakt in einer rechtsverbindlichen Form geschlossen ist. Außerdem gelten die 
Grund#sätze Über mündlich geschlossene Verträge, Tit. 5, §. 146. Hier tritt jedoch das Eigenthümliche 
ein, daß der Trödler gleichfalls sagen kann, er habe, nach dem Empfange, schon den Anjang mit der 
Erlüclung durch seine Bemühung, die Sache anzubringen, gemacht. Für diese muß er dann entschä- 
igt werden. 
5) Diese Bedingung des im s. 513 auêgesprochenen Grundsatzes ist aus dem R. R. beibehalten,
	        

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