Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1890
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890.
Volume count:
18
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Advertising

Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 303 — 
Der Gerichtsschreiber soll der Unterschrift unter dem Ausfertigungsvermerke seine 
dienstliche Stellung und die Bezeichnung des Gerichts, dem er angehört, beifügen. 
& 23. Der Ausfertigung eines Protokolls sollen auch solche Anlagen, auf die in 
der Erklärung der Betheiligten nicht Bezug genommen worden ist (vergl. 8 176 Absatz2 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), in be— 
glaubigter Abschrift beigefügt werden. Umfaßt die Ausfertigung, allein oder mit ihren 
Anlagen, mehrere Bogen oder einzelne Blätter, so sind sämmtliche Theile durch Schnur 
und Siegel zu verbinden. 
Am Rande der Urschrift vermerkte Zusätze oder Berichtigungen dürfen in der Aus— 
fertigung oder der Abschrift an den einschlagenden Stellen in fortlaufender Folge auf— 
genommen, in der Urschrift durchgestrichene Worte dürfen weggelassen werden. 
Hat ein abgeschlossenes Protokoll durch ein späteres Protokoll Zusätze oder Berich— 
tigungen erfahren, so soll nur von beiden Protokollen zusammen eine Ausfertigung oder 
eine Abschrift ertheilt werden. 
§24. Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus- 
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der etwaigen Anlagen, welche die 
Beobachtung der Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, die den 
Gegenstand betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Ausfertigungs- 
vermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand be- 
treffende Bestimmungen in dem Protokoll und den Anlagen nicht enthalten sind. 
Bei gerichtlichen Ausfertigungen hat der Richter den Umfang des Auszugs zu be- 
stimmen und den Inhalt des Ausfertigungsvermerkes anzuordnen. Der Gerichtsschreiber 
soll in dem Ausfertigungsvermerke die Anordnung des Richters erwähnen. 
625. Einfache Abschriften sollen am Kopfe mit der Bezeichnung „Abschrift“ ver- 
sehen werden. 
4726. Die Ertheilung einer Ausfertigung oder einer Abschrift ist auf der Urschrift 
des Protokolls oder auf einem damit zu verbindenden Bogen unter Angabe des Em- 
pfängers und des Abgangstags zu vermerken. 
IX. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. 
#§27. Der Gerichtsbeamte oder der Notar hat vor der Beglaubigung einer Unter- 
schrift oder eines Handzeichens von dem Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen. Die 
Beglaubigung soll abgelehnt werden, wenn der Inhalt der Urkunde gegen ein gesetzliches 
Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. 
42“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Homepage

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment