Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1891
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891.
Volume count:
19
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 419 
zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitänleutnants, die 
übrigen zu den oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müs- 
sen '). Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs- 
behörde ernannt?). 
Der kommandierende General des Armeekorps, bezw. der kom- 
mandierende Admiral verfügt die Einleitung der Untersuchung und 
ernennt den Voruntersuchungsbeamten; die Verrichtungen der Staats- 
anwaltschaft werden von einem richterlichen Militärjustizbeamten 
wahrgenommen’). Im übrigen finden die Vorschriften, welche für die 
Disziplinarkammern gegeben sind, analoge Anwendung). 
2. Oberste Disziplinargerichte. a) Der Disziplinarh of. 
Derselbe entscheidet in zweiter und letzter Instanz in allen den- 
jenigen Disziplinarprozessen, welche in erster Instanz vor die Diszipli- 
narkammern oder vor die Militärdisziplinarkommissionen gehören). 
Auch der Disziplinarhof ist keine ständige Behörde; er tritt im 
Falle des Bedürfnisses am Sitze des Reichsgerichts zusammen®). Er 
besteht aus elf Mitgliedern. Unter denselben müssen wenigstens vier 
zu den Bevollmächtigten zum Bundesrate, der Präsident und wenig- 
stens fünf zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören ’.. Ueber die 
Ernennung derselben gelten dieselben Regeln wie bei den Disziplinar- 
kammern ($ 93). 
In den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt die mündliche Verhand- 
lung und Entscheidung durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und 
wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern ge- 
hören?). Soweit sich hieraus nicht Abänderungen ergeben, gelten für 
den Geschäftsgang beim Disziplinarhof dieselben- Vorschriften, welche 
für die Disziplinarkammern erlassen sind. 
b) Der Disziplinarhoffür dierichterlichen Mili- 
tärjustizbeamten entscheidet in zweiter Instanz in den Sachen, 
in welchen die Disziplinarkammern für richterliche Militärjustizbeamte 
1) Gesetz 8 121, Abs. 2, 3. 
2) Ebendaselbst Abs. 3. Darunter ist zu verstehen gemäß der Verordnung vom 
23. November 1874 (Reichsgesetzbl. S. 136) das Reichsmarineamt und das preußische, 
sächsische, württembergische Kriegsministerium. 
3) Gesetz $ 120, 122. 
4) Der Ausdruck „Disziplinarbehörde“ umfaßt beide Arten. 
5) Gesetz $ 121, Abs. 1 setzt nur in erster Instanz an Stelle der Disziplinar- 
kammern die Kommissionen; die allgemeine, im $ 86 enthaltene Vorschrift über die 
zweite Instanz bleibt unberührt. 6) Gesetz $ 87, Abs. 3. 
7) Gesetz 8 91, Abs. 1. Die Bundesratsmitglieder nehmen ihre Stelle im Dis- 
ziplinarhof gleich nach dem Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen 
Mitgliedern ein und rangieren untereinander nach der Reihenfolge, welche für sie im 
Bundesrate besteht. Zur Vertretung des Präsidenten ist aber der Senatspräsident 
des Reichsgerichts, eventuell das älteste dem Disziplinarhofe angehörende Mitglied 
des Reichsgerichts berufen. Geschäftsordn. $ 23, Nr. 4. 
8) Gesetz $ 91, Abs. 2. Die Zahl ist eine geschlossene. Vgl. Geschäftsordn. $ 23, 
Nr. 2.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.