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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1891
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891.
Volume count:
19
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des Jahrgangs 1891.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28.)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40.)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

                                       — 173 — 
IV Staats-, sowie Dienst- und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen 
Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezahlter 
Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben beizugebenden Empfangsscheines. 
V Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand ge- 
richtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, 
nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als 
berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten dienst- 
lichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein erwachsenes 
Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, au die Geschäftsgehülfen, an die 
Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des Gasthofes beziehungsweise des 
Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevoll- 
mächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift 
gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu 
Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers 
befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben sind, in jene Brief- 
kasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ 
tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden postlagernde oder 
telegraphenlagernde Telegramme nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem 
Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an 
den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der Empfänger 
noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Ersuchen abgegeben, das Tele- 
gramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, und dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszu- 
händigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn 
die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten 
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurück- 
gebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im übrigen 
wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm amimmt, 
so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausge- 
fertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privat- 
briefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der 
Wohnung etc. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm 
selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigen- 
händig zu bestellen“ oder „(MP)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der be- 
zeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger 
nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat der letztere in dem 
genblaungeschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers bei- 
zufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
 
                                                  §. 22. 
I Von der Unbestellbarbeit eines Telegrabus und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der 
Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein 
Grund vor, welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und 
muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere 
Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als 
möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur 
durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück- 
gebracht wird, ist bei der letzteren ausgubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger 
Unbestellbare 
Telegramme.
	        

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