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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1891
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891.
Volume count:
19
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des Jahrgangs 1891.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28.)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40.)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

Gewähr- 
leistung. 
Berichtigungs- 
telegramme. 
— 174 — 
zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise 
wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhof- 
lagernd“ tragen. 
                                                        §. 23. 
I Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche 
durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
II Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
à) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit 
bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen Zweck 
nueicht hat erfüllen können. " 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweisstück 
ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das 
Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder Ver- 
zögerung handelt. 
Ill Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch welche 
Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier 
Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V Die Erstatlung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren der 
Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren 
der im §. 24 vorgeschenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche 
etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos 
gemacht worden sind. 
                                                   §. 24. 
I Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb einer Frist 
von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms 
folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen oder Erläuterungen geben, welche sich auf das 
in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte Telegramm beziehen. Sie können auch 
zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder 
durch die Bestimmungs= oder Ursprungs-Anstalt oder durch eine Durchgangs-Anstalt vollständig oder 
theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort gewünscht wird. 
II Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm (vergl. §. 20) 
und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf 
Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anstalt zu Anstalt ausgetauschte Mittheilung ist 
ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhnlichen Tarif taxirt wird. 
II Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag 
zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungs- 
telegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig 
und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen 
Wörter nicht erstattet, welche in dem Auskunft verlangenden wie in dem Antworts-Dienst- 
telegramm die im Ursprungstelegramm richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung An- 
laß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Tele- 
gramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antrag- 
steller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevoll- 
mächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
	        

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