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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1891
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891.
Volume count:
19
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

278 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
eignisse außerhalb des britischen Territoriums!). In der Note vom 
6. Oktober 1884 wurde seitens des Auswärtigen Amtes der englischen 
Regierung erklärt, »daß das in Südwestafrika verkündete Protektorat 
nicht lediglich auf die Person der daselbst wohnhaften oder sich 
aufhaltenden deutschen Reichsangehörigen, sondern auf das Gebiet 
als solches sich erstreckt, mithin einen territorialen Charakter 
hat« ?). Bei der Errichtung sämtlicher Protektorate hat dies unzweifel- 
haften Ausdruck gefunden; die Schutzgewalt ist über die Häupt- 
linge, deren Untertanen und Gebiete übernommen worden; 
die Schutzgebiete sind vom Reich durch den im Völkerrecht üblichen 
symbolischen Akt des Flaggenhissens usw. okkupiert worden und die 
Besitznahme ist den Mächten notifiziert worden ?). 
2. Das Schutzverhältnis (Protektorat) kann entweder einen völker- 
rechtlichen .odereinen staatsrechtlichen Charakter haben. 
Um Mißverständnissen vorzubeugen, mag hierbei bemerkt werden, daß 
ein staatsrechtliches Schutzverhältnis selbstverständlich auch dritten 
Nationen gegenüber rechtliche (also völkerrechtliche) Wirkungen hat; 
es handelt sich bei der hier aufgeworfenen Frage aber nicht um das 
Verhältnis zu dritten Nationen, sondern um die Rechtsbeziehungen 
zwischen dem Reich und den Schutzgebieten. So verschiedenartige 
Formen das Protektionsverhältnis auch annehmen kann, und so zahl- 
reiche Einteilungen nach der politischen Bedeutung denkbar sind: 
nach der juristischen Natur zerfallen alle diese Verhältnisse in zwei, 
begrifflich einander entgegengesetzte Klassen. Entweder ist es ein 
Verhältnis unter rechtlich von einander unabhängigen Subjekten, 
die gegenseitig zu gewissen Leistungen, Handlungen und Ünterlas- 
sungen verpflichtet sind, ein vinculum iuris nach dem Typus der 
Forderungsrechte, dessen Wirkungen und Geltendmachung nach den 
Grundsätzen des Völkerrechts sich bestimmen *); oder es ist ein Ver- 
hältnis rechtlicher Unterordnung, eine Macht des Einen, dem Anderen 
zu befehlen und zu verbieten, eine Herrschaft, ein vinculum iuris 
nach dem Typus der potestas und des mundium’). Die Entstehung 
1) Weißbuch LS. 71: 
2) Weißbuch], S. 128. 
3) Der territoriale Charakter der Schutzgewalt ist auch unbestritten. 
v.Stengel, Annalen 1889, S.49; Bornhak S.8; Jo&lS.201; Kommissions- 
bericht S. 992; HeimburgerS. 86; Meyer S. 88fg.; Adam S. 285. 
4) Von einem Schutzbündnis (Alliance) unterscheidet sich ein solches Protektorat 
dadurch, daß die Schutzmacht im Verhältnis nach außen den in Schutz genommenen 
Staat vertritt und dem entsprechend in allen von dem Schutzverhältnis betroffenen 
Angelegenheiten die Leitung und Führung hat, die „Vormacht“ ist, während bei 
Schutzbündnissen die beteiligten Staaten sich prinzipiell als gleichberechtigt 
anerkennen. 
5) Wenn man, wie v. Stengel, Heilborn, Adam und andere Schriftsteller, 
in die Definition des Protektorats das begriffliche Moment aufnimmt, daß es ein 
völkerrechtliches Verhältnis zwischen zwei Staaten sei, so kommt man selbst- 
verständlich zu dem Schluß, daß ein staatsrechtliches Protektorat eine contradictio
	        

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