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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Reiches.
  • § 65. Der Kaiser.
  • § 66. Der Bundesrat.
  • I. Zusammensetzung des Bundesrates.
  • II. Zuständigkeit des Bundesrates.
  • III. Wesen des Bundesrates.
  • IV. Die Bundesratsausschüsse.
  • V. Die Geschäftsordnung.
  • § 67. Der Reichstag.
  • Die Reichsbehörden.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

5 66. Der Bundesrat. 303 
Der Bundesrat entspricht keinem jener oben erwähnten Be- 
griffe: er ist nicht erfunden und erdacht, sondern er ist wie von 
selber entstanden. Statt doktrinären Formen zu huldigen, ausge- 
staltete man vorläufig Vorhandenes zu dauernder Einrichtung. In 
Erfüllung der Augustoerträge entsandten 1866 die verbündeten 
Staaten Vertreter nach Berlin zur Verfassungsberatung (vgl. & 18). 
Diese Versammlung von Vertretern war eine völkerrechtliche, welche 
sich eo ipso in ein nach bestimmten Normen fungierendes staats- 
rechtliches Kollegium, den Bundesrat, umwandelte. In dieser Hin- 
sicht knüpft der Bundesrat (anders als in dem 1848 ein Oberhaus pla- 
nenden Reichsverfassungsentwurf) an den alten Bundestag an — 
wie auch äußerlich Stimmverhältnis, Nichtöffentlichkeit daran ange- 
knüpft ist. Mehr aber noch ähnelt er staatsrechtlich dem Reichstage 
des alten Reiches, insofern auch dieser kein parlamentarischer Körper, 
sondern Mitträger der Souveränität war; nur daß damals der Kaiser 
dem Reiche („Kaiser und Reich“) gegenüberstand, während er hier als 
König von Preußen mit seinen siebzehn Stimmen mitten inne steht. 
In vielfacher Hinsicht sonach Kollegien früherer und anderer 
Staatsgebilde vergleichbar, trägt der deutsche Bundesrat des neuen 
Reiches doch ein durchaus eigenartiges staatsrechtliches Gepräge. In 
seiner Doppelnatur ist er diejenige Körperschaft, welche die indivi- 
duellen Mitgliedschaftsrechte der Einzelstaaten zum Ausdruck bringt 
und zugleich Organ des Reiches ist: Mitträger der Souverä- 
nität einerseits erscheint er andererseits als Willensorgan des 
Gesamtstaates. Zugleich aber ist der Bundesrat jene Vereinigung, 
in welcher der stete Meinungsaustausch der Regierungen stattfinden 
kann, die Stätte, in welcher über alle Fragen des Staatslebens 
leicht Mitteilung und Verständigung möglich ist — man hat daher 
das Bundesratsmitglied als Sprachrohr und Hörrohr bezeichnet, 
durch welches jede Regierung Erklärungen mitteilt und vernimmt.“ 
IV. Die Bundesratsausschüsse. 
Gerade zu letzerem Zwecke ist nach Art. 8 Abs. 3 der Reichs- 
verfassung ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, 
1 Agl. Laband 1 S. 218.
	        

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