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preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Monografie

Persistenter Identifier:
beyendorff_polizeibeamte_1900
Titel:
Der Polizeibeamte.
Autor:
Beyendorff, Rudolf
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Gegenstände der staatlichen Herrschaft.
  • II. Buch. Die Subjekte der staatlichen Herrschaft.
  • Erstes Hauptstück. Das Königtum.
  • Zweites Hauptstück. Die Volksvertretung.
  • § 24. Geschichtliche Entwicklung der Volksvertretung, insbesondere in Deutschland.
  • § 25. Staatsrechtliche Grundgedanken des Landtages.
  • § 26. Zusammensetzung des Landtags.
  • § 27. Geschäftsgang und Geschäftsformen des Landtages.
  • § 28. Befugnisse der einzelnen Landtagsmitglieder.
  • Drittes Hauptstück. Die Helfer der Staatsleiter.
  • Anhang.
  • Werbung über Schriften des Verlags G.J. Göschen'sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig.

Volltext

Geschichte der Volksvertretung. 97 
Volksvertretung im modernen Sinn, bei der nicht nur die 
Stände, sondern die freien Personen überhaupt vertreten 
waren. Seit 1688 besteht das parlamentarische Regime, 
d. h. die Krone kann Minister nur aus der im Parlament 
überwiegenden Partei entnehmen. Der englische Verfassungs- 
typus ist in Frankreich durch die Lehre Montesquieus von 
der Teilung der Gewalten und die der Volkssouveränität 
von Rousseau verändert worden. 
II. Der Wiener Kongreß bewirkte die Korrektur des 
Konstitutionalismus durch das monarchische Prinzip. Da- 
nach geht alle Staatsgewalt vom Monarchen aus, der Volks- 
vertretung kommt nur eine beschränkende Stellung zu; so 
schon die französischen Verfassungen von 1814 und 1830. 
Art. 13 der Deutschen Bundesakte bestimmte, daß in allen 
Bundesstaaten eine landständische Verfassung stattfinden wird. 
Obwohl die Interessen der ganzen Bevölkerung, nicht bloß 
einzelner Stände gewahrt werden sollten, beließ man es 
bei der Anlehnung an altständische Einrichtungen. Infolge- 
dessen waren auf den einzelnen Landtagen nur einige, die 
historischen Gesellschaftsklassen, vertreten, während die neu- 
eren fehlten, so die des Kapitalismus, des Handels, des 
Gewerbes, der Industrie. Auch die Vertretung der be- 
vorrechteten Stände war ungleichartig. In Preußen wurde 
Art. 13 nicht durchgeführt. Auch die ständischen Ausschüsse 
der Provinziallandtage (1842) erhielten keine nennens- 
werten staatsrechtlichen Befugnisse. Der Vereinigte Land- 
tag (1847) war ebenfalls keine frei gewählte Volksvertre- 
tung, sondern eine Zusammenfassung der sämtlichen Pro- 
vinziallandtage. 
III. Seit 1848 hat man mit dem ständischen Prinzip ge- 
brochen und eine Volksvertretung geschaffen, die aus 
Wahlen der Bevölkerung hervorgeht. Seit dem 5. Dezember 
1848 gibt es einen Konstitutionalismus in Preußen. 
Stier-Somlo, Preußisches Staatsrecht II. 7
	        

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