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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1893
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Bandzählung:
21
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1893
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. I. in der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück Nr.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)
  • Stück Nr.21. (21)
  • Stück Nr.22. (22)
  • Stück Nr.23. (23)
  • Stück Nr.24. (24)
  • Stück Nr.25. (25)
  • Stück Nr.26. (26)

Volltext

— 21 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1915. 
  
  
  
  
—— 
  
Inhalt: Nr. 15. Verordnung über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern und 
Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914. S. 21. 
  
Nr. 15. Verordnung 
über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern 
und Hilfsbeamten aus Anlaß des Krieges 1914: 
vom 23. Februar 1915. 
Puntt 1 der Verordnung über die Versorgung der Hinterlassenen von Staats- 
dienern und Hilfsbeamten vom 27. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 440) wird wie 
folgt abgeändert: 
J. 
Wenn Staatsdiener als Offiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung 
im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder infolge einer son— 
stigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, ist zunächst davon auszugehen, daß 
ihre Hinterlassenen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der 
Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) ab- 
zufinden sind. Den Hinterlassenen der Staatsdiener wird hiernach als Gnaden- 
genuß das letzte Diensteinkommen, das Wartegeld oder der Ruhegehalt des Ver- 
storbenen noch auf 3 Monate außer dem Sterbemonate fortgewährt. Der Anspruch 
auf Witwen= und Waisengeld beginnt mit dem ersten Monat nach dem Ab- 
laufe des Gnadengenusses. 
Neben den Versorgungsgebührnissen aus der Zivildienststellung des Verstorbenen 
werden ferner die Gebührnisse der Kriegsversorgung nach Maßgabe der 88 19 flg. 
des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214) gewährt, 
und zwar gemäß § 29 Ziffer 1 daselbst von dem Ablauf der Zeit an, für die die 
militärischen Gnadengebührnisse zustehen. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Februar 1915. 6
	        

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