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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1893
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Volume count:
21
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Beilage A. Plan zur Tilgung eines Vier Prozent zinsbaren Kapitals von 100,000 Rthlr., wenn dazu fortwährend Ein Prozent des vollen Kapitals und die Zinsen des im Tilgungsfonds befindlichen Theils desselben, alljährig, in zwei halbjährigen Raten verwendet werden. (A)
  • Beilage B. Tax Grundsätze für den landschaftlichen Kredit-Verein im Großherzogthum Posen. (B)
  • Beilage C. Schema zu den Pfandbriefen. (C)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

— 276 — 
ursacht. Wo diese durch einen bestimmten Antheil am Ertrage verguͤtet wird, 
EEIEIEIIIIIIII 1 
2) Die Hervorbringungskosten anderer zum Ersatz des Heues angewendeten Futter- 
mittel, desgleichen die Kosten der angesäeten Weiden. Dabei wird jedoch weder 
an Landpacht, noch an Gespanndrbeim#, noch wegen der Einsaat etwas, sondern 
ebenfal blos die Handarbeit bei deren Anbau und Gewinnung in Rechnung 
ebracht. « 
3)seaufdcnWikaicfvotxFuttnknittelngewöhnlichvenvendetenAusgaben.(5.51.) 
’57.AufdieKostendchaktuag,ungewöhnlicheUnglückofällr.undAus- 
faͤlle an dem Ertrage wird der vierte Theil des letzteren zuruͤckgeschlagen. 
58. Der nach diesen Abzügen verbleibende Geldertrag wird, dem Grund- 
sate des K. o. gemaß, auf Roggen berechnet und der Werth des letzteren nach dessen 
Normalpreise ist der Satz, mit welchem die Biehnutzung in dem Ertragsanschlage 
ausgeworfen wird. 
3. Spezielle Veranschlagung überschüssigen Heues und über- 
schüssiger Weide. 
#P0mHeu zum Verkauf wird in sofern zum Anschlage gebracht, als der- 
sleichen Nutzungen bisher gewöhnlich gewesen sind und auch in diesem Falle nur die- 
nige Quamität, welche nach Abzug des grundsätzlichen Futterbedarfs für den bei 
em Anschlage von der Biehzucht und dem Ackerbau zum Grunde gelegten Wiehstand 
Abrig bleibt. 
9 K. 60. Eben dies gile von dem Falle, wenn freindes Vieh, sey es zur gewöhn- 
lichen Ernährung oder zur Mast, gegen Weidegeld auf die Weide genommen wird. 
§. 601. Außer diesem Falle kommt ein lleberschuß von Weide nur nach den im 
K. 81. getroffenen Bestimmungen zum Anschlage. 
## 2. Von dem zum Verkaufe bestimmten Hen müssen die Werbungskosten, 
in sofern dies nicht schon bei der Berechnung des Natural-Grtrages geschehen, beson- 
ders in Abzug gebracht werden. Sollte auch der örtliche Verkaufspreis großer seyn, 
so kann doch niemals mehr, als der Normalpreis einer dem Betrage det Heues im 
Futterwerthe gleich kommenden Onantität Hafer, zum Anschlage gebracht werden. 
4. Veranschlagung der Nebennutzungen, Fabrikations-Anstalten 
und ungewöhnlichen Ertrags-Rubriken. 
K. 63. Für die Obstnutzung und andere Exzeugnisse des Garrenbaues, für 
Federvieh und Bienenzucht, wilde Fischerei, Teich= und Rohrnutzung kann niemals 
mehr als die im Durchschnitt von zwölf Jahren daven bezogene Gelduntzung in Rcch- 
nung gebracht werden. Es muß ferner nachgewiesen werden, daß die entsprechende 
Naturalnutzung nach Abzug der auf die Hervorbringungs-Kosten anzuschlagenden 
Hälfte nachbaltig bezogen werden könne. 
5. 0J. Oa die Kosten des Wirthschaftsberriebes theils bei jeder Ertragsrubrik 
besonders, theils von dem Gesammterrrage in Abzug gebracht werden: so müssen die 
dem Berechtigren zur Bestreitung der Wirthschaft zuständigen Dienste besondert zum 
Anschlage gebracht werden. 
Dies geschicht auf folgende Weise: 
I) Die gedachten Oienste werden nach dem Bekrage der Kosten veranschlaak, melche 
der Berechtigte zum Ersatz derselben anwenden muß, um nämlich die Wirkhschaft 
ohne
	        

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