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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1893
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893.
Bandzählung:
21
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1893
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 36.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Landtags-Verhandlungen - Zwölfte Fortsetzung.
  • Beylage zu No. 14. des Regierungs-Blatts.
  • Beylage AAA. Höchstes Decret, den Entwurf des neuen Steuergesetzes betr.
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)
  • Regierungs-Blatt Nummer 39. (39)
  • Regierungs-Blatt Nummer 40. (40)
  • Regierungs-Blatt Nummer 41. (41)
  • Regierungs-Blatt Nummer 42. (42)
  • Regierungs-Blatt Nummer 43. (43)
  • Regierungs-Blatt Nummer 44. (44)
  • Regierungs-Blatt Nummer 45. (45)
  • Regierungs-Blatt Nummer 46. (46)
  • Regierungs-Blatt Nummer 47. (47)
  • Inhalts-Verzeichniß der in dem Großherzogl. S. Weimar-Eisenachischen Regierungs-Blatte vom Jahre 1821 erschienen Landtags-Verhandlungen.

Volltext

Boden der Betrag der acht Grundsteuern 
abgezogen werden solle? in dem Entwurfe 
übergangen worden, weil Se. K. H., der 
Großherzog, sich die Entscheidung darüber 
für die Zeit vorbehalten dürften, wo die 
Verhältnisse in der That richtiger ausge- 
mittelt worden sind und Höchstdenenselben 
der Antrag auf eine andere Quotisation des 
Einkommens aus anderen Quellen zur lan- 
desfürstlichen Sanction vorgelegt wird. 
Wie endlich 
4) der getreue Landtag sich, was die 
#. 16. des Entwurfes unter den indirecten 
Abgaben noch genannte Stempelabgabe an- 
langt, an seine Erklárungsschrift v. 29sten 
Januar 1810. gewiß erinnert: so wird der- 
selbe auch die Gründe des F. ro. und FK. 
18. des Entwurfes ausgedrückten Befreyun- 
gen, wie zum Theile schon geschehen ist, 
leicht auffinden und als triftige Gründe an- 
erkennen. Soll, um nur dies Eine heraus- 
zuheben, der zum Militärdienst pflichtige jun- 
ge Mann, durch diese Dienstpflicht sich in 
seiner Erwerbsthätigkeit gestört sehen, ist 
er nmicht freper Herr über seine Kraft und 
seine Zeit, ohne daß ihm der Staat einige 
Entschédigung leistet: so würde es unbillig 
seyn, wenn derselbe, was das Einkommen 
durch Erwerbs= und Geschäftsthätigkeit be- 
trifft, dem frepen, durch keine Dienstpflicht 
beschränkten Staatsbürger gleich besteuert 
werden sollte. Das Großherzogl. Staats-= 
Ministerium'’ hat die vorliegende Sache mit 
der Aufmerksamkeit und der Theilnahme be- 
handelt, welche sie an sich und welche sie 
noch darum in Anspruch nimmt, weil in 
ihr ein Werk zur Ausführung kommt, das 
dem Landtage ganz eigenthümlich angehört, 
dessen Gedanke von den Vertretern der Un- 
terthanen — der Steuerpflichtigen selbst — 
zuerst aufgefaßt und dann, bis zu jenem 
Punkte, mit Beharrlichkeit verfolgt worden 
2683 
ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche 
um der Ausführung willen nothwendig sind, 
werden noch während der gegenwärtigen 
Versammlung des Landtags verfassungêmä- 
ßig zu Stande kommen, da das Großher- 
zogl. Staats-Ministerium der landesfürstli- 
chen Sanction, wenigstens in allen Haupt- 
punkten, entgegen sehen darf. Aber wichtig, 
sehr wichtig list die Frage: ob, in Gemäß- 
heit dieser gesetzlichen Bestimmungen, mit 
der Ausführung selbst noch in diesem Jah- 
re vorgeschritten, ob der Staatshaushalt 
dieses Jahres gleichsam in zwey Theile 
gebracht und der zweyte Theil in seinem 
Etat schon auf die Ausführung der neuen 
Gesetze gegründet werden soll? Das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium glaubt den 
getreuen Landtag an die vielen Arbeiten er- 
innern zu müssen, welche die Ausführung, 
ehe #sie gesetzmäßig und mit Ordnung gesche- 
hen kann, noch erfordert, so wie daran, 
daß einerseits bey diesen Arbeiten ganz un- 
erwartete, nicht vorauszusehende Schwierig- 
keiten und Hindernisse eintreten können, und 
daß andrerseits die Ausgaben der Sffentli- 
chen Kassen mit völliger Gewißheit gedeckt 
werden müssen. Es würde dasselbe sich ei- 
ner großen Verantwortlichkeit aussetzen, wenn 
es die daraus hervorgehenden Bedenken Sr. 
K. H., dem Großherzoge, nicht aussprechen 
und den Fortgang der ihm anvertrauten 
Verwaltung von Bedingungen abhängig seyn 
lassen wollte, deren Erfüllung in der gege- 
benen kurzen Frist von wenigen Monaten, 
auch bey dem besten Willen und der ange- 
strengtesten Thätigkeit auf Seiten der hs- 
hern Behörden, sich nicht verbürgen laͤßt. 
Es kommt hinzu, daß, wenn wirklich Hin- 
dernisse eintreten und Schwierigkeiten die 
Ausführung in dem gesetzten Termine auf- 
halten sollten, eine Aenderung, ein Beschluß 
über die, nun interimistisch zu ergreifenden, 
Maaßregeln (wird nicht gleich jetzt auf diese
	        

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