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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

284 Nr. 42. 1917. 
8 4. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Von der Bekanntmachung werden bertoffen: alle Besitzer luatürliche und juristische 
Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbän e ) von Bau- 
werken, bei denen Kupfer bezw. Platin gemäß A und B des § 2 angebracht ist. 
86. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- 
schlagnahmt. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Material her- 
gestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums 
oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist. 
66. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschaftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
(siehe . 7) erfolgen. Die Befugnis zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten 
Gegenstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen 
zulässig. 
§5 7. 
Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind, sobald ihre Enteignung 
durch Zustellung der Enteignungsanordnung an den Besitzer angeordnet ist, von den 
Bauwerken zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten 
Behörden (siehe unten) errichtet und bekanntgemacht werden. 
Die enteigneten Kupfer= und Platinmengen, die nicht innerhalb der in der Ent- 
eignungsanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ab—- 
lieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalver= 
bände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. 
*) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale, 1 
Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates siehende Bauwerke aller Art.
	        

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