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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
bremen
hamburg
Publication year:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Lübeck: Berordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 39 
  
Zur Anfertigung dieser Liste sind dem Stadt= und Landamte 
auf dessen Aufforderung von der Steuerbehörde, dem Polizeiamte, 
dem Amtsgerichte, der Staatsanwaltschaft, den Vorstehern der 
öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten, dem Gemeindevorstande des 
Städtchens Travemünde und den Vorständen der Landgemeinden 
die erforderlichen Aufgaben zu liefern. 
Für jeden Wahlbezirk sind aus der allgemeinen Wählerliste 
Ausfertigungen herzustellen, in welche die in dem Wahlbezirk wohn- 
haften Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung eingetragen werden. 
S. 2. 
Die Wählerlisten der einzelnen Bezirke sind mindestens vier 
Wochen vor dem ersten der zur Wahl bestimmten Tage für die 
Dauer von sieben Tagen zu Jedermanns Einsicht auszulegen. 
Die Auslegung der Listen erfolgt 
für den ersten bis vierten Wahlbezirk im Bureau des 
Stadt= und Landamtes zu Lübeck; 
für den fünften und sechsten Wahlbezirk bei dem Vor-S. 40. 
sitzenden des Gemeindevorstandes zu Travemünde; 
für den siebenten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des 
Gemeindevorstandes zu Schlutup; 
für den achten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des Ge- 
meindevorstandes zu Krempelsdorf; 
für den neunten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des 
Gemeindevorstandes zu Moisling; 
für den zehnten Wahlbezirk bei dem Vorsitzenden des Ge- 
meindevorstandes zu Nusse. 
Ort und Zeit der Auslegung wird von dem Wortführer der 
Bürgerschaft unter Hinweisung auf die Einsprachefrist (§. 3) durch 
das Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, auch die in letzterem er- 
lassene Bekanntmachung dem Gemeindevorstande des Städtchens 
Travemünde, sowie den Vorständen der Landgemeinden zur orts- 
üblichen Publikation zugesandt. 
Dabei ist zugleich die Anzahl der in jedem Bezirke zu wählenden 
Vertreter zu veröffentlichen. 
Während der Auslegungsfrist ist das Stadt= und Landamt 
nur berechtigt, sofort für begründet erachtete Berichtigungen der 
Listen des ersten bis vierten Wahlbezirks vorzunehmen. Die Gründe 
einer Berichtigung sind am Rande der Liste unter Angabe des 
Datums kurz zu vermerken. Von Uebertragungen aus einer Liste 
in die andere hat das Stadt= und Landamt den Betheiligten Kennt- 
niß zu geben. "
	        

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