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Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1894
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894.
Volume count:
22
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulat-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)
  • Title page
  • Meinem Vater.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur vierzehnten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Aus der Urzeit unseres Volkes.
  • II. Aus der Zeit der großen Völkerwanderung.
  • III. Aus der Zeit der Merowinger und Karolinger.
  • IV. Aus der Zeit der drei großen deutschen Kaiserhäuser.
  • 34. Heinrichs Designation und Wahl.
  • 35. Heinrich sichert sein Land.
  • 36. Die Plünderung des Klosters St. Gallen durch die Ungarn.
  • 37. Das Kloster St. Gallen wird durch einen Schüler der Klosterschule in Brand gesteckt.
  • 38. Ottos I. Krönung.
  • 39. Die Flucht der Königin Adelheid.
  • 40. Die Ungarnschlacht auf dem Lechfelde.
  • 41. Ottos I. Sieg über die Wenden.
  • 42. Benno von Osnabrück, ein Bischof der ottonischen Verfassungskirche.
  • 43. Die Wahl Konrads II.
  • 44. Heinrich IV. in Sachsen.
  • 45. Gregors VII. Auffassung vom Papsttum.
  • 46. Die Absetzung Gregors VII. und die Bannung Heinrichs IV.
  • 47. Die Bußfahrt nach Kanossa.
  • 48. Heinrichs IV. Gelöbnis zu Kanossa.
  • 49. Heinrich IV. wird von seinem Sohn verraten.
  • 50. Das Wormser Konkordat.
  • 51. Otto von Bamberg tauft in Pyritz die ersten Pommern.
  • 52. Graf Adolf II. von Schaumburg im Lande der Wagrier.
  • 53. Herzog Heinrich der Löwe im Lande der Obotriten.
  • 54. Markgraf Albrecht der Bär im Havellande.
  • 55. Die ronkalischen Beschlüsse.
  • 56. Die Zerstörung Mailands.
  • 57. Friedrich Barbarossa wird von Heinrich dem Löwen im Stich gelassen.
  • 58. Der Sturz Heinrichs des Löwen.
  • 59. Kreuzzug und Tod Barbarossas.
  • 60. Kaiser und Papst - Die Theorie von den zwei Schwertern.
  • 61. Wahl und Weihe des Königs.
  • 62. Die Anerkennung der Landesherrlichkeit der Fürsten durch Friedrich II.
  • 63. Das Landfriedensgebot Kaiser Friedrichs II.
  • 64. Der Ritterschlag oder die Schwertleite.
  • 65. Alte und neue Rittersitte.
  • 66. Der deutsche Ritterorden.
  • 67. Mönche und Einsiedler.
  • 68. Kulturbetätigung der Zisterzienser im 13. Jahrhundert.
  • 69. Die ersten Privilegien der Stadt Speyer.
  • 70. Die Gründung einer Stadt im ostdeutschen Kolonisationsgebiet.
  • 71. Gründung eines Dorfes im ostdeutschen Kolonisationsgebiet.
  • 72. Aus dem deutschen Bauernleben im 13. Jahrhundert.
  • V. Aus den Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters.
  • VI. Aus der Reformationszeit.
  • VII. Aus der Zeit des großen Krieges.

Full text

— 119 — 
Stück Hausrat an sich nehmen. Kein Beamter unterstehe sich, sogenannten Bann- 
wein) zu verkaufen oder das Schiff eines Bürgers mit Gewalt in den Dienst 
seines Herrn zu stellen. Wir wollen auch, daß nichts von denen gefordert werde, 
die eigene Waren auf eigenen oder gemieteten Schiffen verfrachten. Keine Be- 
hörde darf auch aus irgend einem Grunde das Geld leichter oder schlechter 
machen, es sei denn, daß dies auf gemeinsamen Beschluß der Bürger geschieht. 
Von ihnen soll auch kein Zoll im ganzen Bistum oder in den fiskalischen Orten, 
das sind solche, die nur dem Kaiser zu Nutzen gereichen, erzwungen werden. 
Wenn jemand einen Hof oder ein Haus ohne Widerspruch Jahr und Tag#) be- 
sessen hat, so ist er von jetzt ab niemandem, der hiervon Kenntnis hat, Rechen- 
schaft schuldig. Der Bischof oder eine andere Behörde kann nicht erzwingen, daß 
eine Gerichtssache, die in der Stadt bereits begonnen ist, außerhalb der Stadt 
entschieden werde. 
70. 
Die Gründung einer Stadt im ostdeutschen Kolonisationsgebiet. 
1257. 
Quelle: Urkunde über die Gründung der Stadt Landsberg an der Warthe 
(Lateinisch). 
Ülbersetzung: Hans Bahr. Quellen zur brandenburgisch-preußischen Geschichte. 
Leipzig o. J. Bd. 1. S. 47—49. 
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Wir Johann, von 
Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg, tun allen für ewige Zeiten zu 
wissen: Die menschlichen Handlungen entschwinden sehr leicht dem Gedächtnis, 
wenn sie nicht durch das Zeugnis der Schrift bekräftigt werden; denn diese ge- 
währt ein treues Zeugnis. Sie läßt das, was ihr die Menschen anvertraut haben, 
nicht untergehen, wenn diese selbst auch dahingegangen sind. Daher tun wir 
hiermit allen jetzigen und zukünftigen Getreuen Christi kund, daß wir unserem 
treuen Albert, genannt von Luge, die Vollmacht erteilt haben, unsere Stadt Neu- 
Landisberch in folgender Weise als eine freie Stadt einzurichten, nämlich, daß der 
dritte Teil des ganzen Zinses sowohl von den Hausstätten, als auch den Hufen ihm 
selbst gehöre, sowie auch der dritte Pfennig von dem, was in der Stadt durch das 
Gericht einkommt. 
Dieser unserer Stadt bewilligen wir denn auch 104 Hufen zum Ackerbau und 
50 Hufen zur Weide, und zwar unter der Maßgabe, daß uns von einer jeden 
Hufe ½ Vierdings) Brandenburger Münze als jährlicher Hufenzins gegeben werde. 
Wir wollen, daß die Abgabenfreiheit der Stadt vom künftigen Martinusfeste ab 
zehn Jahre lang dauern soll. Nach Ablauf der genannten zehn Jahre sollen die 
Einwohner der genannten Stadt das Recht von Brandenburg haben und mit der 
Steuererhebung, wie sie bei den Bürgern zu Brandenburg geschieht, zufrieden 
sein, nachdem sie auch während ihrer Freizeit keinerlei Zoll gegeben haben. 
Die Fischerei in der Netze ) soll aufwärts eine halbe Meile und abwärts eine 
ganze Meile allen Bürgern der Stadt nach Belieben freistehen. Dann soll alles, 
1) Der „Bannwein" genoß das Vorrecht des Alleinverkaufes. 
:„) „Jahr und Tag“ war die übliche Rechtsfrist von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen. 
2) Vierding ist eine Viertelmark Silber. 
6!) Gemeint ist wohl die Warthe.
	        

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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.
3 / 702
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
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