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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 80 — 
die erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen kostenfrei ausführt und die Geräte 
zum Versand der hierzu benötigten Proben zur Verfügung stellt. 
3. Die Beauftragung der Tierärzte zur Durchführung des Verfahrens bleibt 
den beteiligten Viehbesitzern überlassen. Es empfiehlt sich, hierüber, wie auch wegen 
der Entschädigung der Tierärzte, Verträge abzuschließen, für die das Veterinärpolizei— 
Laboratorium Muster zur Verfügung stellt. 
4. Jede beabsichtigte Einführung des Tuberkulose-Tilgungsverfahrens in einem 
Rindviehbestande ist von dessen Besitzer oder bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer 
Besitzer von einem gewählten Obmann dem zuständigen Bezirkstierarzt und dem 
Veterinärpolizei-Laboratorium alsbald schriftlich anzuzeigen. Dieses übersendet 
hierauf die erforderlichen Belehrungen, Anleitungen, Vertragsmuster usw. 
Jeder Teilnehmer am Tuberkulose-Tilgungsverfahren verpflichtet sich, dieses 
mindestens 3 Jahre lang, vom Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem der Beitritt 
erfolgt, ab gerechnet, durchzuführen. Ein Ausscheiden später ist nur nach vorheriger 
mindestens sechsmonatiger Kündigung zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig. 
Die Kündigung hat bei dem Bezirkstierarzt, dem Veterinärpolizei-Laboratorium 
und bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer Besitzer auch bei dem gewählten Obmanne 
zu erfolgen. 
5. Die entstehenden Kosten sind, abgesehen von den Kosten der bakteriologischen 
Untersuchung (vergl. Ziffer 2), von den beteiligten Rindviehbesitzern zu tragen. 
II. Pflichten der beteiligten Rindviehbesitzer. 
1. Die dem Tuberkulose-Tilgungsverfahren angeschlossenen Bestände sind jährlich 
wenigstens einmal einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt zu unterwerfen. 
Die Untersuchung hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als 3 Monaten zu er- 
strecken. Mastvieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in 
einem besonderen Stall untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit 
in Kürze zu erwarten ist. Für die Ausführung der Untersuchung sind die Vorschriften 
unter II der Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose (Anhang 
zu Abschnitt II Nr. 12 der Bundesratsvorschriften) maßgebend. 
Außerdem empfiehlt es sich, jährlich etwa dreimal eine bakteriologische Unter- 
suchung einer Probe aus dem Gesamtgemelk der zu dem Bestande gehörigen Kühe 
auf Tuberkelbazillen nach näherer Anweisung des Veterinärpolizei-Laboratoriums 
in Dresden vornehmen zu lassen. 
2. Wegen der Absonderung und sonstigen Behandlung etwaiger verdächtiger 
Tiere hat sich der Besitzer mit dem untersuchenden Tierarzte zu verständigen.
	        

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