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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen.
  • § 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
  • § 44. Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt.
  • § 45. Fortsetzung; die Dienstgewalt.
  • § 46. Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
  • § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.
  • § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.
  • § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
  • § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
  • § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
  • § 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung.
  • § 53. Ausgleichende Entschädigung.
  • § 54. Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

364 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
In der gleichen Weise vollzieht sich die Begründung des An- 
spruchs auf Hinterbliebenengehalt. Auch er entsteht schon 
bei Lebzeiten des Beamten; willkürliche Änderungen verletzen 
dessen Recht. Mit dem Tode des Beamten schlägt er alsdann um 
in einen Anspruch der Dritten, zu deren Gunsten er begründet ist, 
auch hier zunächst nur ein Anspruch auf Festsetzung, Zuweisung, 
durch die dann erst das Forderungsrecht begründet wird. Selbst- 
verständlich ist auch dieses ein Forderungsrecht Öffentlichrechtlicher 
Natur ?®, 
Die Rubegehälter haben vor den Besoldungen das voraus, daß 
sie keinem Wechsel mehr unterworfen sind, der aus dem Zusammen- 
harg mit dem Dienstverhältnis sich herleiten könnte. Sie sind 
endgültig verdient durch die geleisteten Dienste, durch die 
erledigte Dienstpflicht. Das fernere Verhalten des Berechtigten 
ist grundsätzlich gleichgültig, insbesondere ist eine Entziehbarkeit 
wegen Unwürdigkeit, sei es im Wege disziplinärer Maßregelung, 
findet hier entsprechende Anwendung; vgl. oben Note 5 u. Note 14. — Die Be- 
deutung des Festsetzungsaktes ist verkannt in R.G. 19. Dez. 1905 (Entsch. LXU 
S. 237 ff.), wo zu Unrecht die „Deutlichkeit“ des $ 1 Pr. Ges. v. 27. März 1972 
angerufen wird. Der gesetzliche Anspruch auf Ruhegehalt wird ein Anspruch 
auf Zahlung nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch Vermitt- 
lung jenes Aktes, auf welchen der Anspruch zunächst geht. Das schließt nicht 
aus, daß das Gericht, wo es dazu berufen ist, eine Nachprüfung der Gültigkeit 
des Aktes, seiner Verweigerung und Zurücknahme ausübe und ihn nötigenfalls 
selbst an Stelle der Behörde durch sein Urteil ausspreche. Vgl. oben Note 15. 
:$ Sofern der Gehalt den Hinterbliebenen durch Gesetz oder Verordnung 
bestimmt ist, könnte man an die allgemeine Wirkung des Rechtssatzes anknüpfen. 
Ihr Recht besteht aber auch bei einfacher Verwaltungsordnung. Auf den für sie 
wirkenden Rechtserwerb des Beamten selbst kommt es allein an. Selbst ein 
anderes bestimmendes Gesetz ändert das nicht von selbst, R.G. 26. Okt. 1880 
(Entsch. II S. 114): Ein badischer Postbeamter war vom Reich übernommen 
worden; die Witwe klagte auf die Pension, wie sie nach badischem Rechte zu 
bemessen gewesen wäre. Durch die Anstellung, sagt das Gericht, war ein wohl- 
erworbenes Recht auf Pensionierung der Witwe nach badischem Rechte begründet 
worden. Das Reichsbeamtengesetz, unter welches der Verstorbene nachher getreten 
war, hatte nicht „den privatrechtlichen (?, Inhalt der Anstellung mit der Trag- 
weite verändert, daß wohlerworbene Rechte dadurch entzogen wären“. — Die 
Wirkung zugunsten der Hinterbliebenen beruht nicht auf Erbrecht, sondern einzig 
darauf, daß sie bezeichnet sind als die, zu deren Gunsten das Recht des Beamten 
erworben sein soll. Daher schadet auch Ausschlagung der Erbschaft oder Güter- 
gemeinschaft nichts. Reindl, Bayr. Beamtenges. S. 360 (Der Anspruch auf 
den Sterbemonat dagegen ist, wie dort richtig bemerkt wird, dem Beamten selbst 
noch wirksam geworden und gehört, falls der Gehalt noch nicht erhoben worden 
war, zum Nachlaß).
	        

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