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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1896
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Leerseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Leerseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 10.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Chemnitzer Actien-Färberei und Appretur-Anstalt (vormals Heinrich Körner)" betreffend; vom 15. März 1881. (10)
  • No. 11.) Bekanntmachung, die Richtungslinie innengedachter Secundäreisenbahn betreffend; vom 26. März 1881. (11)
  • No. 12.) Bekanntmachung, die Richtungslinie innengedachter Secundäreisenbahn betreffend; vom 26. März 1881. (12)
  • No. 13.) Bekanntmachung, die Richtungslinie innengedachter Secundäreisenbahn betreffend; vom 11. April 1881. (13)
  • No. 14.) Bekanntmachung, die Berufung der dritten ordentlichen Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche betreffend; vom 21. April 1881. (14)
  • No. 15.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend; vom 20. April 1881. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Vertheilung von Land- und Landeskulturrenten bei Grundstücksexpropriationen für Eisenbahnzwecke betreffend; vom 23. April 1881. (16)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)

Volltext

— 29 — 
Nr. 16. Verordnung, 
die Vertheilung von Land- und Landeskulturrenten bei Grundstücksexpropriationen 
für Eisenbahnzwecke betreffend; 
vom 23. April 1881. 
Zur Vereinfachung und näheren Feststellung des Verfahrens bei Vertheilung von 
Land- und Landeskulturrenten im Falle von Grundstücksexpropriationen für Eisenbahn— 
zwecke werden nachstehende Bestimmungen getroffen: 
#1. Die Vertheilung der gedachten Renten ist künftig nicht mehr von den Amts- 
hauptmannschaften, sondern von den, in Gemäßheit Art. 3 §8§ 35 und 36 des Gesetzes, 
die directen Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 155) mit der Local- 
steuerverwaltung beauftragten Behörden vorzunehmen. 
#&2. Zu diesem Behufe haben die letzteren, sobald die aus Anlaß von Grund- 
stücksexrpropriationen zu Eisenbahnzwecken aufgestellten tabellarischen Anzeigen über 
Steuereinheitenveränderungen nach erfolgter Genehmigung seiten des Finanz-Ministe- 
riums an sie gelangt sind, und zwar, soweit nöthig, unter Zuhilfenahme der Entschädig- 
ungs= und Nachvermessungstabellen der Expropriationsbehörden, Verzeichnisse der Flur- 
buchsnummern von sämmtlichen durch die Expropriation betroffenen Parzellen anzu- 
fertigen und diese Verzeichnisse nebst der erforderlichen Anzahl Formulare des angefügten 
Musters der zuständigen Grund= und Hypothekenbehörde behufs Ausfüllung der Spalten 1 
bis 14 mitzutheilen. 
# 3Die Grund= und Hypothekenbehörden haben bei dieser Ausfüllung alle die- 
jenigen durch die Expropriation betroffenen und auf Grund der mitgetheilten Flur- 
buchsnummern zu ermittelnden Besitzungen zu berücksichtigen, auf welchen Land= oder 
Landeskulturrenten haften. 
Die Grundbuchsauszüge sind ohne Rücksicht auf die Flurzugehörigkeit der einzelnen 
Parzellen gesondert nach den betreffenden Grundbüchern aufzustellen. 
#4. Von der Steuerbehörde ist sodann die Rentenvertheilung unter Benutzung 
des in dem angefügten Formular dafür bestimmten Vordrucks und nach Maßgabe des 
darin enthaltenen Probeeintrags zu bewirken und dem vorgesetzten Kreissteuerrath zur 
Genehmigung vorzulegen. 
85. Nach erfolgter Genehmigung und Nachtragung der Rentenkataster sind die 
Rentenvertheilungen an die Expropriationsbehörde behufs Benachrichtigung der Be- 
theiligten und der Grund= und Hypothekenbehörde abzugeben.
	        

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