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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1816
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
11
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1816
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 333 
Hierher gehören folgende Sätze: 
1. »Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den 
Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und 
in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlun- 
gen zu veranstalten« ',, Die Vorschriften, welche das Reichsvereins- 
gesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151), $3 für politische Vereine auf- 
stellt, finden nach 8 4 keine Anwendung auf Wahlvereine vom Tage 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der 
Wahlhandlung. Im Sinne dieser Bestimmung sind Wahlvereine Per- 
sonenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im 
Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte 
Wahlen zu treffen. Vereine, welche dauernd eine Einwirkung auf die 
Wahlberechtigten im Interesse einer Partei bezwecken, unterliegen den 
für politische Vereine geltenden Regeln. Während der gleichen Frist 
bedarf es einer Anzeige bei der Polizeibehörde nicht für Versamm- 
lungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen (86 Abs. 2)2). 
Das Reichsgesetz spricht nur von Wahlberechtigten, so daß also z.B. 
Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, und 
Personen weiblichen Geschlechts, sowie Nichtreichsangehörige, wenn 
dieselben an Wahlvereinen und Wahlversammlungen teilnehmen, den 
gewöhnlichen Vorschriften über Vereine und öffentliche Versammlun- 
gen unterliegen. 
In Geltung geblieben ist das RG. vom 11. Dezember 1899 (RGBl. 
Ss. 699); dasselbe hat die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch 
welche Vereinen verboten wurde, miteinander in Verbindung zu treten, 
für inländische Vereine jeder Art aufgehoben. 
Wahlvereine können gemäß 8 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts 
privatrechtliche Rechtsfähigkeit erlangen, wofern sie den 
in 8 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgestellten Vorschriften ent- 
sprechen. Die Verwaltungsbehörde kann aber gemäß 8 61 Abs. 2 gegen 
die Eintragung aus dem Grunde Einspruch erheben, weil der Verein 
einen politischen oder sozialpolitischen Zweck verfolgt; denn das 
Vereinsgesetz bezieht sich nur auf das öffentliche Vereinsrecht, 
nicht auf das bürgerliche, ist daher dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
gegenüber keine ihm vorgehende lex specialis. 
  
Recht S. 36 und Tezner in Grünhuts Zeitschrift Bd. 21, S. 155fg. meinen —, daß 
über die Frage, ob jemand zur Teilnahme an einer Wahl befugt sei, in manchen Staa- 
ten ein kontradiktorisches Verfahren zugelassen ist. Vgl. auch Jellinek S. 162 ff. 
1) Wahlgesetz 8 17, Abs. 1. 
2) Die Vorschriften der $$ 10, 11 u. 13 des Vereinsgesetzes finden auch auf Wäh- 
lerversammlungen Anwendung; die Vorschrift in $ 12, daß die Verhandlungen in 
deutscher Sprache zu führen sind, dagegen nicht. & 17, Abs. 2 des Wahlgesetzes, $ 2, 
Abs. 2 des Einf.Ges. zum Strafgesetzb., soweit er sich auf die landesgesetzlichen Be- 
stimmungen über „Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts“ bezieht und 86 
Abs. 2, Ziff.2 des Einf.Ges. zur Strafprozeßordnung sind aufgehoben. Vereinsges. 8 23.
	        

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