Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • I. Kap. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • II. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • 1. Abschnitt. Das Armenwesen.
  • § 95. Das Armenrecht; Armenpolizei und Armenpflege.
  • § 96. Der Unterstützungswohnsitz.
  • § 97. Die Armenverwaltung.
  • § 98. Die Armenfürsorge.
  • § 99. Das Verfahren in Armensachen und die Armenstreitsachen.
  • 2. Abschnitt. Die Arbeiterversicherung.
  • 3. Abschnitt. Die Gesundheitsverwaltung.
  • III. Kap. Verwaltung in Bezug auf das wirthschaftliche Leben.
  • IV. Kap. Die Verwaltung in Bezug auf das geistige Leben.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 95. Das Armenrecht, Armenpolizei und Armenpflege. 409 
„Armenanstalten und anderen milden Stiftungen“ handelt, hat in Anerkennung des schon seit 
längerer Zeit im preußischen Staate geltenden Rechtszustandes als Grundsatz ausgesprochen, 
daß es dem Staate zukommt, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, 
die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben auch von anderen Privatpersonen, 
welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können (§ 1). Denjenigen, 
welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit, ihren und der Ihrigen Unterhalt selbst zu ver- 
dienen, ermangelt, sollen Arbeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten gemäß sind, angewiesen 
werden (§ 2), diejenigen aber, die nur aus Trägheit, Liebe zum Müssiggange, oder anderen 
unordentlichen Neigungen die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen, nicht anwenden 
wollen, sollen durch Zwang und Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht ange- 
halten werden (§ 3). Dementsprechend ist in den §§ 4 u. 5 vorgeschrieben, daß fremde Bettler 
in das Land nicht gelassen oder darin geduldet werden sollen und auch einheimischen Armen das 
Betteln nicht gestattet werden soll. 
Die als Staatspflicht anerkannte Sorge für die Armen wird sodann in den §§ 9— 15 
a. a. O. zunächst den privilegirten Korporationen, welche einen besonderen Armenfonds haben, 
oder dergleichen ihrer Verfassung gemäß durch Beiträge unter sich aufbringen, bezüglich ihrer 
unvermögenden Mitglieder überwiesen, in zweiter Linie mußten die Stadt= und Dorfgemeinden 
für die Ernährung ihrer verarmten Mitglieder und Einwohner sorgen. Endlich hieß es in 
§ 15: „Allen Armen und Unvermögenden, denen ihr Unterhalt auf andere Art nicht verschafft 
werden kann, muß die Polizeiobrigkeit eines jeden Ortes, ohne Unterschied des Ranges und 
sonstigen Gerichtsstandes derselben sich annehmen“. 
Nachdem durch die Stein-Hardenberg'sche Gesetzgebung die sozialen und wirthschaft- 
lichen Verhältnisse, welche das allgemeine Landrecht bei seinen Vorschriften zur Voraussetzung 
hatte, verändert worden waren und namentlich eine allgemeine Freizügigkeit zur Geltung ge- 
langt war, erging das G. v. 31/12. 1842 (G.S. 1843 S. 8) über die Verpflichtung zur 
Armenpflege, welches im innigsten Zusammenhange stand mit den gleichzeitig erlassenen Gesetzen 
über die Aufnahme neu anziehender Personen und über den Erwerb und Verlust der preußischen 
Staatsangehörigkeit. Das Armenpflegegesetz gab den im allgemeinen Landrechttheoretisch wenig- 
stens noch aufgestellten Grundsatz der Verpflichtung des Staates zur Armenfürsorge auf und 
übertrug diese Verpflichtung den Gemeinden und subsidiär den Landarmenverbänden. Die 
Verpflichtung oblag, wenn keine andere nach privatrechtlichen Grundsätzen zur Alimentation 
verbundene und dazu vermögende Person vorhanden war 1. der Gemeinde in der der Bedürftige 
als Mitglied ausdrücklich aufgenommen, oder 2. wenn dies nicht der Fall war, der Gemeinde, 
in welcher er seinen Wohnsitz erworben, oder 3. wenn auch dies nicht zutraf, der Gemeinde, in 
der er er nach erlangter Großjährigkeit sich drei Jahre lang aufgehalten hatte. In den selbst- 
ständigen Gutsbezirken lag die Sorge für die in dem Gutsbezirke und dem dazu gehörigen 
Dorfe vorhandenen Armen nicht der Landgemeinde, sondern der Gutsherrschaft für die inner- 
halb des Gutsbezirkes wohnhaften Personen ob. Der hiernach erworbene Unterstützungs- 
wohnsitz ging verloren durch dreijährige Abwesenheit aus der verpflichteten Gemeinde nach er- 
langter Großjährigkeit. Diejenigen Armen, welche keinen Unterstützungswohnsitz hatten, oder 
welche die Gemeinde zu verpflegen unfähig war, fielen dem Landarmenverbande ihres Aufent- 
haltes zur Last. 
An dem mit dem Grundsatze der Freizügkeit im Zusammenhange stehenden im 
preußischen G. v. 31/12. 1842 zur Geltung gelangten Systeme des Unterstützungswohnsitzes 
hielt das R.G. v. 6/6. 1870 über den Unterstützungswohnsitz (B.G. Bl. S. 360) fest. Das 
  
Münsterberg, die deutsche Armengesetzgebung (1887). — Münsterberg, Art. Armenrecht, 
Armenverwaltung, Bettler und Landstreicher, Korrigentenwesen, Nothstandsgesetz- 
gebung, Unterstützungswohnsitz in Stengel's Wörterbuch des deutschen Verw.-Rechts, I, S. 65 ff., 
83 ff., S. 842 ff., II, S. 177, S. 864 f. — Grotefend, Preuß. Verw.-Recht, II, S. 68 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg.
1 / 2
Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.