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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1896
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 47.
Bandzählung:
47
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung des bisherigen Zollamtes am Bahnhofe zu Bremen und des Nebenzollamtes I zu Lilienthal durch die Königlich Hannoversche Regierung betreffend. (20)
  • Verzeichniß derjenigen Königlich Hannoverschen Zoll- und Steuer-Aemter, welche für die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern in Folge des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen geschlossenen Vertrages vom 1. Januar 1857 an neu errichtet oder deren Befugnisse verändert sind.
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)

Volltext

18 
Verzeichniß 
derjenigen Königlich Hannoverschen Zoll- und Steuer- Aemter, welche für die Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern in Folge des zwischen den Zollverelnsstaaten und der freien Hanse- 
stadt Bremen unter dem 26. Januar 1856 geschlossenen Vertrages vom 1. Januar 1857 an neu 
errichtet oder deren Befugnisse verändert find. 
  
  
  
Im 
Hauptamts- Jollämter. Jollstraßen. Befugnisse. Bemerkungen. 
Bezirke. 
A. Neu errichtete Aemter. 
— Fremen, I. Für den Verkebr auf der Eisenbahn 
vereinsländisches und der Oberweser ist das Haupt- 
Haupt-Zollamt, Zollamt als Grenzeingangs uno 
mit demnächst zu 
eröffnender Nie- 
nisse des Zollver 
eines und in dem- 
selben verzollte 
fremde Waaren, 
sowie mit besonde- 
ren Abfertigungs 
stellen 
a. an der Ober- 
weser, 
b. für die Post 
güter. 
  
derlage für Erzeug- 
  
Ausgangs-Amt des Zollvereines in 
der Weise anzusehen, daß dasselbe 
nur ermächtigt ist 
1) zur Ausfertigung und Erledigung Zu I. U. Im freien Verkehre 
von Begleitscheinen I und Urber. 
gangsscheinen, sowie (jedoch lediglich 
für den Verkehr auf der Eisenbahn) 
zur Abfertigung auf Ladungsver- 
zeichnisse und Ansagezertel, ferner 
zur Aussertigung von Begleitschei- 
nen II,, dann zur Ausfertigung und 
Erledigung von Deklaratlons-Schei- 
nen; 
2) zur Erhebung des Eingangszolles: 
a. von Effekten der Eisendahn- und 
Dampfschifffabrts. Passagiere, rück. 
sichtlich der Effekten der Dampf. 
schifffahrts-Possagiere aber nur 
bis zum Bekrage von fünf Tbirn 
für die Effekten eines Passagiers; 
b. für alle Gürer, welche mit kelnem 
böderen Eingangszolle als ½ Thlr. 
für den Zentner belegt stud; 
3) zur Erhebung des Durchgangsgolles; 
4) zur Ablassung jollfreier Gegenstände 
in den freien Verkehr; 
  
befindliche Güter, welchr 
aus dem Zollvereinsge- 
biete über Bremen nach 
dem Zollvereinsgebiete 
versendet oder in der Zoll- 
vereins - Niederlage zu 
Bremen gelagert werden 
sollen, müssen mit Dekla- 
rations- Scheinen verse- 
ben unter Verschluß zu 
Bremen ankommen.
	        

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