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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

213 20 
  
  
  
Anlage A. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrikt eingesargte Leiche ce am.4 ten . « 19........... T» 
in....... Okt) an « verstorbean......(.Ä!!Sk.).....jäbtigett 
E— (Stand, Vor- und Zunsme des Verstorbenen, bel UIndern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von 
–. - über nach · 
  
zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Uberführung der Leiche genehmigt worden ist, werden 
simtliche Behörden, deren Bezirke der Versand berührt, ersucht, ihn ungebindert und ohne Aufenthalt 
weitergehen zu lassen. 
(Slegel.) (Untersehritt.) 
  
  
GE— des Beichskhanzlers, betr. die Ermächtigung des Couverneurs von Deutsch- 
Ostafrika zur Neuschafkung, Verlegung und Kufhebung von Verwaltungsbehörden. 
Vom 21. Februar 1913. « . « 
§1.AufGrnnddes§2derKaifeklichenBerotdnung,betcessenddieEinrichtungder 
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird der Gouverneur von Deutsch-Ostafrika ermächtigt, Ver- 
waltungsbehörden im Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika neu zu schaffen, zu verlegen und aufzuheben, 
sofern die Neuschaffung oder Verlegung nicht Geldmittel erfordert oder die erforderlichen Geldmittel 
reichsgesetzlich bewilligt worden find. 
. Die nach dem 19. Juni 1908 von dem Gouverneur über die Einrichtung der Ver- 
waltung getroffenen Anordnungen werden genehmigt. 
5 3. Die von dem Gouverneur auf Grund dieser Verfügung getroffenen Anordnungen 
sind durch Einrückung in den Amtlichen Anzeiger für Deutsch-Ostafrika und in eine oder mehrere 
der im Schutzggebiet erscheinenden Zeitungen zu veröffentlichen. 
Berlin, den 21. Februar 1913. - 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Solf. 
  
Verordnung des Couverneurs von Romerun, betreftend die Rbwehr und Unter- 
drückung der Lungenseuche. (Cungenseuche-Verordnung.) 
Vom 8. Januar 1913. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 819) und § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
§5 1. Der Ausbruch der Lungenseuche ist sofort bei der zuständigen und der nächsten Polizei- 
behörde sowie dem etwa in der Nähe befindlichen beamteten Tierarzt oder Arzt anzumelden. 
Die Anzeigepflicht beginnt schon bei den ersten verdächtigen Erscheinungen, die auf das 
Vorhandensein der Lungenseuche hinweisen. 
.Zur Anzeige verpflichtet sind der Eigentmer, der Besitzer, der von diesem bestellte 
Vertreter oder Verwalter von Rindern, desgleichen alle Tierärzte und diejenigen Personen, welche, 
ohne Tierärzte zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, sowie 
lächter und andere Personen, welche sich gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwertung oder 
Bearbeitung tierischer Kadaver oder tierischer Bestandteile beschäftigen. 
§ 3. Vom Augenblick des Beginns der Anzeigepflicht an hat der Anzeigepflichtige dafür 
##sorgen, daß die Tiere auf ihrem gegenwärtigen Standorte gesondert bleiben und daß fremde 
Tiere sern gehalten werden. 
Bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde dürfen die an Lungenseuche erkrankten, 
getoͤleten oder gefallenen Tiere lediglich an Ort und Stelle abgehäutet und zerlegt werden. 
Der Brustkorb (begrenzt von den Rippen und dem Zwerchfell) der getöteten und gefallenen 
bugenseuchekranken Tiere nebst Inhalt muß zwecks unschädlicher Beseitigung mindestens 1 m tief 
gen werden. Ist dies unmöglich, so hat Verbrennung zu erfolgen.
	        

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