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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Einstellung der Thätigkeit der Kaiserlichen Kanal-Kommission.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

Full text

B. Die tatsächlichen Verhältnisse im kaufmännischen Lehrlingswesen. 267 
gewachsen seien. Der Grund liege vorherrschend darin, daß entweder 
der Lehrling keine Gelegenheit gehabt habe, etwas Ordentliches zu 
lernen, weil der Geschäftsumfang oder die Art des Geschäfts nicht 
geeignet gewesen seien oder die Anleitung in den Händen selbst wenig 
fähiger Angestellten gelegen habe, oder aber darin, daß es leider 
eine gaze Anzahl Prinzipale gebe, die sogenannte Lehrlinge nur 
deshald aufnähmen. weil sie ihnen billige Arbeitskräfte seien. 
t dann in den Debatten der Lehrkonferenz im allgemeinen 
von 8 #ee der Prinzipale, bezw. der Handelskammern nicht 
bestritten worden, daß Mißstände bestehen. Der Vertreter der 
Handelskammer Osnabrück meinte nur, man habe etwas zu schwarz 
gemalt. Kommerzienrat Albert- München wies seinerseits auf 
verschiedene Mängel hin, und meinte, daß auch die Gehilfen einen 
Teil der Schuld trügen, da er mit diesen die allerschlimmsten Er- 
fahrungen gemacht habe. Dr. Brandt von der Düsseldorfer 
Handelskammer wollte nicht leugnen, daß ganz erhebliche Mißstände 
vorlägen, die der Abhilfe bedürften. Er glaubte, keine Handelskammer 
stelle sie in Abrede, man sei nur in dem Urteil über den Umfang der 
Mißstände vorsichtig. 
Über den immerhin erheblichen Umfang der Mißstände kann 
nach alledem nicht gestritten werden. Was die Bedeutung derselben 
im besonderen angeht, so hängt eine Wertung im wesentlichen von 
dem Maßstabe ab, den man an die Kaufmannslehre anlegt. Es 
kommt auf den Umfang derjenigen Funktionen an, von denen man 
glaubt, daß sie für gewöhnlich in der praktischen Lehre vermittelt 
werden müßten. Einen absoluten Maßstab gibt es selbstverständlich 
nicht. Es werden vor allem die besonderen Verhältnisse der einzelnen 
Branchen berücksichtigt werden müssen, und es wird ferner zuzugestehen 
sein, daß eine gewisse Spezialisierung notwendig ist: der Laden- 
lehrling kann nicht in alle Geheimnisse der Buchführung eingeführt 
werden, und der Kontorlehrling wird nicht die differenzierte Waren- 
kenntnis des Laden- und Lagerlehrlings erwerben können. 
Die Frage ist nur, bis zu welchem Grade die Spezialisierung 
und Beschränkung statt haft sein soll. Da ist, um eines gleich vorweg 
zu nehmen, das eigentlich Kaufmännische überhaupt nicht zu lehren. 
Es dürfte auch niemandem einfallen, zu fordern, dem Lehrlinge 
müßten die eigentlichen kaufmännischen Fähigkeiten, wie Iir in der 
geschickten und jeweils richtigen Einrichtung von Ein- und Verkauf, 
in der Pflege und Anregung der Bedürfnisse des Publikums oder in 
der Organisation des Geschäfts sich äußern, vermittelt werden. 
Jedenfalls ist eine derartige Forderung noch nirgends vertreten 
worden. Mit Recht betonte Prof. Duncker auf der Kaufmännischen 
Lehrkonferenz, man könne die Kaufmannschaft nicht auf der Schule 
lehren; die Kaufmannschaft sei etwas, was im Menschen sitze, möge 
man es Kunst nennen oder sonstwie. Man könne eine Reihe Fertig- 
keiten lehren, aber man, könne nicht prüfen, ob jemand ein guter 
Kaufmann werde oder n 
Gegenstand der saufmännischen Lehre ist nicht die Kaufmanns- 
kunst, sondern die Einführung in bestimmte Funktionen und die
	        

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