Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Abänderung der Bestimmungen über die Taxa.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 12. Die Rechte der Einzelstaaten. 127 
Il. Rechte der Bundesstaatenals Einzelner. (Jura 
singulorum.) Die Mitgliedschaft bei einer Korporation absorbiert nicht 
die Rechtssphäre der Mitglieder; die letzteren hören dadurch, daß sie 
Teile einer höheren Gesamtheit werden, nicht auf, Individual-Existen- 
zen zu sein mit selbständiger Persönlichkeit. Es ergibt sich daraus 
eine Scheidung derjenigen Rechte, welche durch die Mitgliedschaft, d. h. 
durch das Verhältnis zur Gesamtheit hervorgerufen und begründet wer- 
den, und derjenigen Rechte, welche den Mitgliedern ut singulis, als 
Sonderpersönlichkeiten, zustehen. Diese Scheidung wird durch den 
Zweck und die Aufgabe der Korporation und durch die zur Erreichung 
dieses Zwecks der Korporation verfassungsmäßig zugewiesenen Mittel, 
oder mit einem Worte: durch die Kompetenz der Korporation näher 
bestimmt. Alles, was der Kompetenz der Korporation entzogen ist, 
bildet den Bereich der jura singulorum ihrer Mitglieder '). 
Diese allgemeinen, aus der Natur der Korporation sich ergebenden 
Sätze finden auch auf das Deutsche Reich Anwendung. Die Bundes- 
staaten als solche, als einzelne, sind nicht völlig im Reich aufgegangen, 
ihre Rechtssphäre ist nicht vollständig vom Reich aufgesogen worden. 
Soweit das Reich kompetent ist, bilden die Staaten tamquam unum 
corpus und sind an der rechtlichen Gewalt des Reiches nur als Mit- 
glieder beteiligt; soweit dagegen die Kompetenz des Reiches ausgeschlos- 
sen ist, sind die Staaten als individuelle Personen des öffentlichen 
Rechts, als Einzelne, Subjekte der Staatsgewalt. 
Der Kreis der jura singulorum wird daher bestimmt durch die der 
Reichskompetenz gezogenen Grenzen. Demnach gehören dahin: 
1. Alle fiskalischen Rechte der Einzelstaaten, soweit nicht die zu 
Zwecken der Verwaltung dienenden Gegenstände mit der Verwaltung 
selbst auf das Reich übergegangen sind, nach näherer Bestimmung des 
Reichsgesetzes vom 28. Mai 1873. 
2. Die Selbstverwaltungsbefugnisse der Einzelstaaten hinsichtlich 
der der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches unterliegenden 
Angelegenheiten. 
3. Die Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Einzel- 
staaten hinsichtlich der außerhalb der Reichskompetenz liegenden An- 
gelegenheiten. 
Die Begrenzung dieser jura singulorum ist ausschließlich 
Sache des Reiches?). Da das Reich seine Kompetenz unter Beobach- 
tung der im Art. 78 aufgestellten Regeln erweitern kann, so ist es ihm 
anheimgestellt, den Kreis der jura singulorum einseitig enger oder 
weiter abzustecken. Nach der umfassenden Zweckbestimmung des 
  
1) Dies ist auch der technische Begriff der jura singulorum im Gegensatz 
zu Sonderrechten (jura singularia) im alten deutschen Reichsrecht. Laband a. a. 0. 
S 1489 fg. Vgl. namentlich Häberlin, Handbuch des Teutschen Staatsrechts I, 
. 585 ff. 
2) Vgl. Labanda.a. O. S. 1505.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment