Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Full text

Vorsteher die Vorsorge zu treffen, daß der, aus ihren Orten gestellten kösch- Mannschaft 
die erforderlichen Lebens-Mittel auf künftige Vergütung nachgeführt werden. 
„ " 30. , . -, » · 
Im Fall der längern Dauer eines Waldbrands aber hat der Oberforstmeister für die' 
Herbeischaffung der erforderlichen Lebens-Mittel, und für die Verzeichnung der wirklich ges 
lieferten, einen eignen oder mehrere Forst-Officianten anzustellen. 
G. J. Abldsung der Loschmannschaft. 
Der dirigirende Forst Beamte wird zwar für die gehörige Ablösung ver Löschmannschaft. 
Sorge tragen, es hat sich aber Niemand aus derselben ohne specielle Erlaubniß desselben, 
bei unnachlässiger Strafe zu entsernen, wie dann auch bei einer nöthig befundenen Ablösung 
oder Entlassung die gegenwärtige Zahl der Lösch-Mannschaft von einem besonders aufzustele 
lenden Forst-Officianten abzulesen und genan zu verzeichnen ist. 
Z I AI. Errcesse. . 
Widersezlichkeit oder Ercesse der Lösch-Mannschaft sollen dem dirigirenden Forsts Beam- 
ten angezeigt und nach gelöschtem Brand genau untersucht, und der Königl. Ober-Regierung 
zur Bestrafung vorgelegt werden. 
III. Einrichtung Boneneinn ish en Lösch-Anstalten zur Tilgunge'des Feuers. 
aa. Allgemeine Vorschriften für einen mit Heiden bewachsenen - ' chlaͤ 
Bie der Löschung eines Waldbrands ist 8 Ausemeinen: fosßende Boshiheef #usde 
achten: 
a) In einem mit Heiden rc. bewachsenen Wald, oder in jungen Schlägen: 
Bei windstiller Witterung wird die Mannschaft in einer Linie dem Feuer enegegen ge- 
stellt, und sucht dasselbe mit den mitgebrachten Besen, oder mit Nadel und Laubholz-Wispelm 
zu unterdrüken, oder mittelst der mirgebrachten Hauen und Schaufeln mit Erde zu deken. 
Sollte hierdurch der Zwek nicht erreicht werden, und besonders bei starkem Wind die: 
Gefahr für die angränzenden Bestände größer seyn, so solle neben dem angegebenen Mittel, jer 
nachdem es der Grund und Beden erlaubt, und der Gang des. Feuers rasch oder langsam; 
ist, in einer größern oder geringern Entfernung, hinter den mit Niederdrukung des Feuers 
beschäftigten Personen entweder ein Graben gezogen, und die Erde dem Feuer entgegen ge- 
dammt, oder ein 20 bis 23 Schritt breiter Weg durch die Heide gemacht, und von allem: 
brennbaren,., selbst von dem Rasen gereinige, oder, wenn das Terrain auch diese Maßregel- 
nicht erlaubt,, sondern felsigt ist, nur schmälere wunde Sereifen, und sollte es mit der gres- 
sten Anstrengung geschehen, gefertigt werden, um den Lauf des Feuers zu hemmen. 
..— für das hohe Holz. 
Weunn aber J 
b) im hohen Holz, oder in juͤngern Nadelholz- Bestaͤnden ein Brand ausbrechen würde, 
so sind von den im naͤchstvorgehenden #ngeführten Mitteln nur die Stellwege oderr 
Feuer-Beahnen, insofern sie zwekmässig angelege sind, brauchbar. « 
WanwdaherkeineFeuer-BahnenoderWeshalteRieseneesVorhandenrwäten·,,so«) 
sind in einer nach dem schnellern oder langsamern Fortlaufen des Feuers zu berechnenden Ent- 
fernung vom brennenden Distrikt, solche Feuerbahnen oder Richtstätten zo bis 4c Schuh breitt 
zu hauen, ams diesen Richtstätten alles breunbare wegzurämmen, und, wenn es die Zeit ers- 
laubt, der Beden aufzuschurfen und wund zu machen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment