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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Volume count:
26
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesraths zu den nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife und den Vorschriften für die Zollabfertigung von Mineralölen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
I. Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif.
Volume count:
I
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Auswanderungs-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschluß des Bundesraths zu den nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarife und den Vorschriften für die Zollabfertigung von Mineralölen.
  • I. Abänderungen und Ergänzungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif. (I)
  • II. Vorschriften für die Zollabfertigung von Mineralölen. (II)
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 277 — 
Da in der Regel die leichten Mineralöle nicht mehr als 750, die Mineralschmieröle aber mehr als 
830 Dichtigkeitsgrade zeigen, sind im Allgemeinen Oele von weniger als 750 Dichtigkeitsgraden den 
leichten Mineralölen und solche von mehr als 830 Dichtigkeitsgraden den Mineralschmierölen zuzurechnen. 
Falls jedoch die Deklaration von dem Ergebnisse der Ermittelung nach Dichtigkeitsgraden abweicht oder 
sonst Zweifel bezüglich der Klassifizirung vorliegen, oder wenn die Verzollung eines die Merkmale des 
Schmieröls zeigenden Rohöls nach Nr. 29a beantragt wird, hat die genaue Untersuchung der Oele auf 
ihre in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 bezeichneten Eigenschaften stattzufinden. 
Die Bestimmung der Siedetemperaturen, des Entflammungspunkts und des Paraffingehalts erfolgt 
bis auf Weiteres durch geeignete Chemiker nach den ergangenen besonderen Vorschriften. Wird der 
Nachweis der Eigenschaft als Rohöl verlangt, so ist er durch eine Bescheinigung eines von der obersten 
Landes-Finanzbehörde zu bezeichnenden Chemikers zu erbringen.“ 
b) In der Anmerkung 4 zu a treten an die Stelle der Absätze 2 und 3 folgende Bestimmungen: 
„Außer diesen Rückständen kommen noch andere, theils helle, theils mehr oder weniger dunkle bis 
schwarze konsistente Rückstände der Mineralölverarbeitung unter den verschiedensten Bezeichnungen, wie 
z.B künstlicher Asphalt, Astatki, Gudron, Masut, Mineralöltheer, Mineraltheer, Pelroleumtheer, Pech, 
Pelroleumkoks, zu Heizzwecken oder zum Zwecke der Verarbeitung auf Schmieröl in den Handel. Von 
ihnen sind diejenigen, welche eine dunkle Farbe und zugleich eine höhere Dichte als 1,00 besitzen, also 
demgemäß nach einstündiger Eintauchung in Wasser von 15° C. untersinken, und aus dem Englerschen 
Zähflüssigkeitsmesser (Viskosimeter) bei einviertelstündigem Erwärmen auf 45° C. nicht aussließen, zollfrei 
zu belassen, alle anderen dagegen als Mineralöle nach Maßgabe der Vorschriften in der vorstehenden 
Anmerkung 3 zu verzollen. 
Die zollfreien Rückstände sind, je nachdem sie koks- oder pechartige Beschaffenheit haben, der Nr. 43 
oder 86 zuzuweisen. Säureharze, schwarze, saure oder entsäuerte (bei der Reinigung der Mineralöle durch 
Schwefelsäure ausgeschiedene Harze) sind nach Nr. 36 zollfrei zu belassen. Diese Harze müssen gleich den 
im vorhergehenden Absatze genannten Rückständen eine höhere Dichte als 1,00 besitzen.“ 
24. In der Anmerkung zum Artikel „Reifegeräth“ ist vor „Velocipede“ (in der Zeile 2) einzufügen: 
„Photographierapparate mit den zugehörigen Trockenplatten,“. 
25. Hinter dem Artikel „Rohwerke“ ist folgender neue Artikel aufzunehmen: 
„Rollen (Bau=, Flaschenzug=, Hebe=, Leit= u. s. w. Rollen) nach Beschaffenheit des Materials. 
S. dagegen Maschinen und Kloben.“ 
26. In dem zweiten Absatze des Artikels „Säfte“ ist unter Ziffer 1a hinter „eingekocht“ ein Komma 
nebst den Worten „auch sterilisirt“ einzuschalten. 
27. Im zweiten Absatze desselben Artikels ist unter Ziffer 2 statt „eingedickte“ zu setzen: „auch eingedickt“. 
28. Der Ziffer 1 des Artikels „Sägen“ ist folgende Fassung zu geben: 
1. Band=, Cylinder= (Kron=), Gatter= und Kreis¬ Zirkel¬ .) Sägen wie Maschinentheile 
s. Maschinen.“ 
29. In der Ziffer 8 des Artikels „Schuhe" ist zwischen den Worten „aus“ und „Nesteln“ das Wort 
„Wirkwaaren“ nebst einem Komma einzuschalten. 
30. In dem Artikel „Steinmetzarbeiten“ sind unter Ziffer 1 b 2 die Worte „d. h. verzierte, gemusterte, 
auch mit regelmäßig verlaufenden Linien (Scharirungen) versehene“ nebst dem vorhergehenden 
Komma zu streichen. 
Am Schlusse des Artikels ist folgende Anmerkung beizufügen: 
"Anmerkung. Als grobe Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht verzierter Arbeit sind Fensterbänke, 
Gesimstheile, Plinthen und andere ungeschliffene Bau- und Werksteine mit oder ohne Kanten und mit 
ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit zu behandeln, als die Bearbeitung, insbesondere 
diejenige in gekrümmten Flächen, nur durch die technische Zweckbestimmung des Steines bedingt ist 
(z. B. Abrundung von Kanten und Ecken aus Zweckmäßigkeitegründen, Herstellung gebrochener oder 
gekrümmter Flächen behufs Wasserableitung, Gewölbebildung, Raumgewinnung oder Steinverband!. 
Dagegen sind als feiner gearbeitet alle ungeschliffenen Steinmetzarbeiten zu verzollen, deren Bearbeitungs¬ 
flächen zur Verzierung dienen sollen z. B. gegliederte Profilirung, Kannelirung und Kunstformen 
aller Art) oder eine Scharirung in regelmäßig verlaufenden oder musterbildenden Linien aufweisen.“ 
Im sechsten Absatze des Artikels „Steinwaaren“ sind hinter „mit Ausnahme der Statuen,“ die 
Worte „sofern diese Kunstgegenstände sind," einzufügen. 
Am Schlusse des Artikels „Strümpfe“ ist folgender Hinweis aufzunehmen: 
„S. auch Glühstrümpfe.“ 
33. Dem vierten Absatze des Artikels „Tabackpfeifen“ ist folgende Fassung zu geben: 
—, zusammengesetzte mit Röhren aus Holz, Bein, Bambusrohr, Pfefferrohr oder anderen vege¬ 
tabilischen oder animalischen Schnitzstoffen (mit Ausnahme der unter Nr. 20b 1 genannten), 
— 
32. 

	        

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