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Handbuch des Öffentlichen Rechts.

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fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts.

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gedanken und Erinnerungen.
  • Gedanken und Erinnerungen. Erster Band. (1)
  • Cover
  • Prepage
  • Bismarck.
  • Title page
  • Vorwort des Herausgebers.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Kapitel: Bis zum Ersten Vereinigten Landtage.
  • Zweites Kapitel: Das Jahr 1848.
  • Drittes Kapitel: Erfurt, Olmütz, Dresden.
  • Viertes Kapitel: Diplomat.
  • Fünftes Kapitel: Wochenblattspartei. Krimkrieg.
  • Sechstes Kapitel: Sanssonci und Coblenz.
  • Siebentes Kapitel: Unterwegs zwischen Frankfurt u. Berlin.
  • Achtes Kapitel: Besuch in Paris.
  • Neuntes Kapitel: Reisen. Regentschaft.
  • Zehntes Kapitel: Petersburg.
  • Elftes Kapitel: Zwischenzustand.
  • Zwölftes Kapitel: Rückblick auf die preußische Politik.
  • Dreizehntes Kapitel: Dynastien und Stämme.
  • Vierzehntes Kapitel: Conflicts-Ministerium.
  • Fünfzehntes Kapitel: Die Alvenslebensche Convention.
  • Sechzehntes Kapitel: Danziger Episode.
  • Siebzehntes Kapitel: Der Frankfurter Fürstentag.
  • Achtzehntes Kapitel: König Ludwig II. von Baiern.
  • Werbung.

Full text

12 Erstes Kapitel: Bis zum Ersten Vereinigten Landtage. 
früher in dem Verhältniß lag, daß die Kreiseingesessenen, die 
Landräthe wurden, dies in ihrem Kreise lebenslänglich zu bleiben 
in der Regel entschlossen waren und die Leiden und Freuden des 
Kreises mitfühlten. Heut ist der Landrathsposten die unterste Stufe 
der höhern Verwaltungslaufbahn, gesucht von jungen Assessoren, 
die den berechtigten Ehrgeiz haben, Carrière zu machen; dazu be— 
dürfen sie der ministeriellen Gunst mehr als des Wohlwollens der 
Kreisbevölkerung und suchen erstre durch hervorragenden Eifer und 
Anspannung der Amtsvorsteher der angeblichen Selbstverwaltung 
bei Durchführung auch minderwerthiger bürokratischer Versuche zu 
gewinnen. Darin liegt zum großen Theil der Anlaß zur Ueber- 
lastung ihrer Untergebenen in der localen „Selbstverwaltung“. Die 
„Selbstverwaltung“ ist also Verschärfung der Bürokratie, Ver- 
mehrung der Beamten, ihrer Macht und ihrer Einmischung ins 
Privatleben. 
Es liegt in der menschlichen Natur, daß man von jeder 
Einrichtung die Dornen stärker empfindet als die Rosen, und daß 
die erstern gegen das zur Zeit Bestehende verstimmen. Die alten 
Regirungsbeamten zeigten sich, wenn sie mit der regirten Be- 
völkerung in unmittelbare Berührung traten, pedantisch und durch 
ihre Beschäftigung am grünen Tische den Verhältnissen des prak- 
tischen Lebens entfremdet, hinterließen aber den Eindruck, daß sie 
ehrlich und gewissenhaft bemüht waren, gerecht zu sein. Dasselbe 
läßt sich von den Organen der heutigen Selbstverwaltung in Land- 
strichen, wo die Parteien einander schärfer gegenüberstehn, nicht in 
allen Stufen voraussetzen; das Wohlwollen für politische Freunde, 
die Stimmung bezüglich des Gegners werden leicht ein Hinderniß 
unparteiischer Handhabung der Einrichtungen. Nach meinen Er- 
fahrungen aus jener und der spätern Zeit möchte ich übrigens 
den Vorzug der Unparteilichkeit im Vergleiche zwischen richterlichen 
und administrativen Entscheidungen nicht den erstern allein ein- 
räumen, wenigstens nicht durchgängig. Ich habe im Gegentheil 
den Eindruck behalten, daß Richter an den kleinen und localen
	        

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